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In einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Mai 2024 (Az.: B 1 KR 7/23 R) wurde die Frage behandelt, ob während einer stufenweisen Wiedereingliederung die Krankenkasse zur Übernahme der Fahrtkosten verpflichtet ist. Der Kläger, der von einer längeren Arbeitsunfähigkeit betroffen war, beantragte die Erstattung der Fahrtkosten zu seinem Arbeitsplatz im Rahmen der Wiedereingliederung. Der Kläger war vom 6. August bis zum 16. Dezember 2018 arbeitsunfähig und erhielt in dieser Zeit Krankengeld. Ein ärztlicher Plan zur stufenweisen Wiedereingliederung wurde am 22. November 2018 erstellt, der eine Rückkehr in den Arbeitsprozess zwischen dem 3. und 14. Dezember 2018 vorsah. Der Kläger nahm die Wiedereingliederung wahr und erschien in diesem Zeitraum an zehn Arbeitstagen an seinem Arbeitsplatz. Am 12. Dezember 2018 beantragte der Kläger bei seiner Krankenkasse die Erstattung der Fahrtkosten, die ihm während dieser Wiedereingliederungsphase entstanden waren. Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, und die daraufhin eingelegte Revision beim BSG blieb erfolglos. Das BSG entschied, dass die stufenweise Wiedereingliederung gemäß § 60 Abs. 5 SGB V nicht als Reha-Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gilt. Fahrtkosten werden nur dann erstattet, wenn sie im direkten Zusammenhang mit einer Rehabilitationsmaßnahme stehen. Da der Kläger während der Wiedereingliederung keine weiteren medizinischen Reha-Leistungen erhielt, wurde die Maßnahme als isoliert betrachtet, wodurch die Voraussetzungen für eine Übernahme der Fahrtkosten nicht erfüllt waren. Das Gericht stellte fest, dass die stufenweise Wiedereingliederung primär ein arbeitsrechtliches Instrument darstellt, das im Interesse des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit genutzt wird. Es handelt sich dabei um eine Maßnahme, die zwar durch einen ärztlichen Plan begleitet wird, jedoch keine eigentliche medizinische Behandlung im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt. Die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) hat ebenfalls keine Verpflichtung zur Übernahme der Fahrtkosten. Zwar ist die GRV grundsätzlich für Reha-Maßnahmen zuständig, die der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dienen, doch im Fall des Klägers wurde keine solche Maßnahme in Verbindung mit der stufenweisen Wiedereingliederung erbracht. Insgesamt hat das BSG festgestellt, dass die stufenweise Wiedereingliederung keine Leistung zur medizinischen Reha darstellt und daher die Krankenkasse nicht zur Erstattung der Fahrtkosten verpflichtet ist. Dies hat wichtige Auswirkungen für Versicherte, die nach einer längeren Erkrankung in den Arbeitsprozess zurückkehren möchten, da sie die Fahrtkosten im Regelfall selbst tragen müssen[1][2][4].
Mehr dazu auf: https://www.gegen-hartz.de Krankengeld: Keine Fahrtkostenerstattung durch die Krankenkasse – Urteil – Gegen Hartz IV