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Aktuell mahnt der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) Versicherungsmakler (und Finanzanlagenvermittler) ab, die sich als „unabhängig“ bezeichnen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband ist der Meinung, dass diese Bezeichnung gegen § 5 Abs. 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt und es sich um eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe handelt, die den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung veranlasst, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

 

Auslöser für die Abmahnungen war ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln aus Februar 2024, in dem es um die Abgrenzung von Versicherungsmaklern und Versicherungsberatern ging. Zwar überschneiden sich die Tätigkeiten des Versicherungsmaklers und des Versicherungsberaters, allerdings ist der Versicherungsberater derjenige, der gegenüber den Versicherern als finanziell unabhängig und deshalb objektiv und neutral auftritt. Der Verbraucherzentrale Bundesverband bezieht das Urteil auch auf die generelle Unabhängigkeit von Versicherungsmaklern. David Bode, Rechtsreferent beim vzbv meint: „Wer Provisionen kassiert, agiert nie ganz unabhängig. Für Verbraucher*innen muss klar sein, ob sie es mit einer tatsächlich unabhängigen Honorarberatung oder mit einer provisionsabhängigen Vermittlung zu tun haben. Bisher ist das häufig schwer erkennbar“. Aus Sicht des vzbv dürfe nur der zugelassene Versicherungsberater sich und seine Beratung als „unabhängig“ bezeichnen bzw. bewerben.

 

Die Auffassung, dass eine Beratung nicht unabhängig sein könne, wenn sie über Provisionen vergütet wird, fand auch in den Diskussionen um ein Provisionsverbot im Rahmen der neuen Kleinanlegerstrategie der EU-Kommission Anklang. Auf EU-Ebene konnte sich diese Position jedoch nicht durchsetzen.

Es stellt sich außerdem die Frage, ob Versicherungsmakler nicht sogar per Gesetz als unabhängig anzusehen sind, da sie als Sachverwalter des Kunden agieren. Laut des vzbv reicht die unabhängige Beratung und Vermittlung jedoch nicht aus, um sich als „unabhängig“ bezeichnen zu dürfen. Der Fokus liegt auf der Provision, die der Vermittler von dem Anbieter erhält, wodurch eine Unabhängigkeit nicht möglich ist. Bei zugelassenen Versicherungsberatern und Honorar-Finanzanlagenberatern ist die Situation anders, da sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Vergütung ausschließlich vom Auftraggeber zu erhalten.

 

Bernhard Gause, geschäftsführender Vorstand des Bundesverbands Deutscher Versicherungsmakler vertritt eine andere Meinung als der vzbv. Er meint, dass reine Versicherungsmakler gemäß § 34d GewO nicht auf die Werbung „unabhängige Beratung“ verzichten sollten.

 

Der Fall UFKB GmbH

Am 10. April 2024 erhielt die UFKB GmbH eine Abmahnung, in der sie aufgefordert wurde, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Grund hierfür waren Bezeichnungen wie „unabhängiger Versicherungsmakler deutschlandweit“ und „unabhängiger Versicherungs-Makler und Baufinanzierungs-Berater“ auf der Website der GmbH. Die UFKB GmbH solle sich künftig nicht mehr als „unabhängiger Versicherungsmakler“ bezeichnen – pro Nennung soll eine Strafgebühr in Höhe von 5.100,00 € fällig werden. Alexander Koch, Geschäftsführer der UFKB GmbH wehrt sich gegen die Abmahnung des vzbv indem er auf die Erklärung auf der Website verweist, in der es heißt: „An der UFKB GmbH hält kein Versicherer Anteile. Wir sind zu 100 % selbstbestimmt.“ Er nimmt ebenfalls Bezug auf die Abgrenzung zwischen einem Versicherungsmakler und einem Versicherungsberater (Honorarberater) und sagt: „Wie Sie richtig darstellen, sind wir kein unabhängiger Versicherungsberater oder kein unabhängiger Honorarberater. Diese Bezeichnung ist auch gemäß Ihrer Ausführung geschützt. In unserem gesamten Internetauftritt können wir nicht an einer Stelle feststellen, dass wir behaupten, einer dieser beiden Berater zu sein. Im Gegenteil, wir haben eine eindeutige Klarstellung auf allen unseren Standortseiten und auf der Hauptseite formuliert, aus der hervorgeht, dass wir Versicherungsmakler auf Provisionsbasis sind.“ Alexander Koch ist entschlossen, den Fall vor Gericht vollständig auszutragen.

 

Weitere Fälle

Allerdings bestätigen Gerichtsurteile aus der Vergangenheit die Auffassung des vzbv. So auch im Verfahren gegen die Firma „Die Finanzprüfer“ vom 7. Februar 2024. Das OLG Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, dass der Beklagte mit seinem Internetauftritt gegen das in der Gewerbeordnung geregelte Trennungsprinzip zwischen Honorarberatung und Versicherungsvermittlung verstoßen hat. Der Beklagte hatte eine Versicherungsberatung ohne Vermittlung angeboten, ohne eine Zulassung als Versicherungsberater zu haben. Das Landgericht Köln stellte klar, dass die Gewerbeformen des Honorarberaters und des Vermittlers per Gesetz voneinander zu trennen sind und das gleichzeitige Betreiben ausdrücklich verboten ist. Der Beklagte habe durch seinen Internetauftritt zu Unrecht ein auf Unabhängigkeit, Neutralität und Objektivität gegründetes besonderes Vertrauen in Anspruch genommen.

 

Dem Unternehmen „Finanzberatung Schorn“ hat das Landgericht Bremen nach einer Klage des vzbv verboten, online mit dem Begriff „unabhängige Beratung“ zu werben. Nach Ansicht des Gerichts ist ein Finanzanlagenberater im Gegensatz zu einem Honorarberater nicht in der Lage, eine unabhängige Beratung anzubieten, selbst wenn er in bestimmten Fällen ein Honorar statt einer Provision oder zusätzlich dazu erhält.

Die beiden Gerichtsentscheidungen sollen Verbrauchern dabei helfen zu erkennen, ob sie tatsächlich eine unabhängige Beratung erhalten oder ob Provisionen bei der Vermittlung eine Rolle spielen. Dies ist maßgebend, damit Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen können, wenn Vermittler oder Makler bestimmte Finanzprodukte oder Versicherungen empfehlen.

 

Um solche Fälle in Zukunft zu vermeiden, fordert der vzbv eine gesetzliche Klarstellung im Wertpapier- und Versicherungsvertrieb, die festlegt, welche Vermittler sich als unabhängig bezeichnen dürfen.