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In der Regel basiert die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungsmakler und seinem Kunden auf einer schriftlichen Vereinbarung – dem sogenannten Maklervertrag. Eine schriftliche Ausführung ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Ein solcher Vertrag kann ebenso durch mündliche Absprachen oder stillschweigende Handlungen zustande kommen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Makler lediglich als Tippgeber auftreten wollte. Auch eine Maklervollmacht ist nicht notwendiger Bestandteil eines wirksamen Maklervertrags. Eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden beleuchtet die Einzelheiten.

Maklervertrag erfordert Rechtsbindungswillen

Eine Kundin hatte auf der Suche nach einer privaten Krankenversicherung (PKV) ihre Kontaktdaten auf einem Vergleichsportal eines Maklerverbunds hinterlegt. Diese Daten wurden an einen angeschlossenen Makler weitergeleitet, der die Kundin daraufhin telefonisch kontaktierte. Während des Gesprächs äußerte sie ihren Wunsch nach einer PKV, woraufhin der Makler seine Arbeit aufnahm. Er ermittelte den Versicherungsbedarf der Kundin, forderte relevante Unterlagen an und suchte Angebote bei privaten Krankenversicherern.

Das OLG Dresden sah in diesen Handlungen ausreichende Anhaltspunkte für das Zustandekommen eines Maklervertrags
(Hinweisbeschluss vom 10.03.2021, Az. 4 U 2372/20; Zurückweisungsbeschluss vom 03.05.2021, Az. 4 U 2372/20). Maßgeblich für die Vertragsentstehung waren:

  • Die Eingabe der Kontaktdaten der Kundin in das Vergleichsportal,
  • die Weiterleitung dieser Daten an den Makler,
  • die telefonische Kontaktaufnahme des Maklers mit der Kundin sowie
  • die daraufhin durchgeführte Maklertätigkeit.

Erfüllung der Vermittlungsaufgaben als Indiz für Rechtsbindungswillen

Die vom Makler eingeleiteten Schritte, wie die Bedarfsanalyse und die Einholung passender Versicherungsangebote, gelten als typische Kernaufgaben eines Versicherungsvermittlers. Diese Tätigkeiten deuteten nach Ansicht des Gerichts auf den Rechtsbindungswillen des Maklers hin, da er erkennbar im Auftrag der Kundin handelte.

Ein weiteres Indiz für den Rechtsbindungswillen war die Aussicht auf eine Provision für die Vermittlung der PKV, was der Makler der Kundin auf Nachfrage bestätigte. Die Erwartung einer Provision untermauerte zudem sein wirtschaftliches Interesse an der Vermittlungstätigkeit.

Schriftform keine Voraussetzung für den Maklervertrag

Die Kommunikation zwischen der Kundin und dem Makler erfolgte sowohl telefonisch als auch schriftlich, ohne dass zusätzliche formale Vereinbarungen getroffen wurden. Nach Ansicht des OLG genügt diese Interaktion, um einen rechtsverbindlichen Maklervertrag zu begründen. Eine schriftliche Ausführung des Vertrags ist nicht erforderlich, wenn durch die Tätigkeit und den Rechtsbindungswillen des Maklers ein Vertragsverhältnis entsteht.

Schriftliche Maklervollmacht ebenfalls nicht zwingend

Das Fehlen einer schriftlichen Maklervollmacht oder einer langfristigen vertraglichen Bindung steht der Annahme eines Maklervertrags nicht entgegen. Auch ohne eine solche Vollmacht oder spezifische Vereinbarungen kann ein gültiger Vertrag vorliegen.

Objektiver Eindruck des Maklers entscheidend

Ausschlaggebend ist das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit des Maklers. Interne Absprachen zwischen dem Makler und dem Maklerverbund haben keine Relevanz für die rechtliche Beurteilung. Selbst wenn der Makler der Auffassung war, lediglich als unverbindlicher Tippgeber zu agieren, konnte dies für die Kundin nicht erkennbar sein. Für sie zählte allein, dass der Makler aktiv an der Vermittlung einer individuell passenden PKV arbeitete.

Fazit

Ein Maklervertrag entsteht, wenn ein Kunde seine Kontaktdaten in ein Vergleichsportal eingibt und der Makler diese Daten nutzt, um ihn zu kontaktieren und seine Vermittlungstätigkeit aufzunehmen. Eine schriftliche Vereinbarung oder Maklervollmacht ist dabei nicht erforderlich. Der Vertrag kann ebenso mündlich oder stillschweigend im beiderseitigen Einvernehmen geschlossen werden.