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https://www.t-online.de berichtet:

Der Artikel „Stichwort Umwidmung Steuertrick fürs Homeoffice: Das ist zu beachten“ behandelt die steuerlichen Möglichkeiten für Arbeitsmittel, die zu Hause genutzt werden. Hier sind die wichtigsten Punkte:

– **Technische Geräte**: Die Anschaffungskosten von Arbeitsgeräten wie Schreibtisch, Drucker und Computer können sofort in voller Höhe von der Steuer abgesetzt werden, wenn sie unter 800 Euro liegen.
– **Arbeitsmittel**: Wer häufig von zu Hause aus arbeitet, kann die Büroausstattung steuerlich geltend machen. Die Kosten gehören in die Anlage N zu den Werbungskosten. Wenn der Aufwand unter 800 Euro liegt, kann er sofort abgeschrieben werden. Bei anteiliger Nutzung können nur die anteiligen Kosten abgesetzt werden.
– **Restwert**: Arbeitsmittel, die bereits vor der beruflichen Nutzung vorhanden waren, können auch noch Steuervorteile bringen. Der Restwert kann nach der Umwidmung abgesetzt werden, wobei die jährliche Abschreibung für die Jahre, in denen das Gerät nicht beruflich genutzt wurde, von der Anschaffungskosten abgezogen wird.
– **Beispiel**: Ein Beispiel zeigt, wie der Restwert eines Schreibtisches, der erst ab dem 1. Januar 2024 beruflich genutzt wurde, berechnet wird. Der Restwert kann sofort abgesetzt werden, wenn der Schreibtisch mehr als 90 Prozent beruflich genutzt wird, oder anteilig, wenn er nur zu 50 Prozent beruflich genutzt wird.

Diese Informationen helfen bei der Steuererklärung und können Steuern sparen.

Mehr dazu auf: https://www.t-online.de Homeoffice: Steuern sparen durch Umwidmung – T-Online