https://www.versicherungsbote.de berichtet:
Der Artikel beschreibt einen Rechtsfall, in dem ein Versicherungsnehmer eine Beratungsleistung von einer Versicherungsmaklerin bezüglich seiner privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen hatte. Der Versicherungsnehmer hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er einen günstigeren, aber leistungsgleichen Krankenversicherungstarif wünschte. Tatsächlich beinhaltete das von der Versicherungsmaklerin vermittelte Angebot deutlich günstigere Beiträge, dafür aber nicht die im bisherigen Krankenversicherungsvertrag des Versicherungsnehmers enthaltenen Wahlleistungen. Der Versicherungsnehmer bemerkte dies erst etwa fünf Jahre nach dem Wechsel in den vermittelten Krankenversicherungsvertrag. Daraufhin schloss der Versicherungsnehmer einen weiteren Krankenversicherungsvertrag ab, der nunmehr die gewünschten Wahlleistungen enthielt, aber höhere Beiträge fällig wurden als für seinen ursprünglichen Krankenversicherungsvertrag. Der Versicherungsnehmer klagte nun auf Feststellung der Schadenersatzpflicht der Versicherungsmaklerin. Das Amtsgericht Werl hielt die Einrede der Verjährung für durchgreifend und hatte die Klage zunächst abgewiesen. Das Landgericht Arnsberg sah dies nun anders und gab dem klagenden Versicherungsnehmer vollumfänglich Recht. Das Gericht entschied, dass dem klagenden Versicherungsnehmer ein Schadensersatzanspruch gegen die beklagte Versicherungsmaklerin aufgrund einer vorvertraglichen (Beratungs-)Pflichtverletzung zustehe. Eine solche hielt das Gericht angesichts der unterlassenen Aufklärung über den geringeren Leistungsumfang der neuen Krankenversicherung unproblematisch für gegeben. Interessant sind die Ausführungen des Gerichts zur Verjährung: Für die von dem Versicherungsnehmer geltend gemachten Schadenersatzansprüche gilt die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Das Gericht stellte diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2015 ab, weil der Kläger diesen Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er von dem geringeren Leistungsumfang Kenntnis gehabt hätte. Die Entscheidung des LG Arnsberg erscheint außergewöhnlich versicherungsnehmerfreundlich, da sie eine sehr strengere Haftung des Versicherungsmaklers anlegt. Im Gegensatz dazu hatte z.B. das OLG Zweibrücken eine vergleichbare Konstellation unlängst noch völlig anders entschieden und hielt – anders als das LG Arnsberg in der vorliegenden Entscheidung – sogar die Lektüre des Versicherungsscheins für erforderlich[1][3][4].
Mehr dazu auf: https://www.versicherungsbote.de Risiko von Spätschäden für Versicherungsmakler bei Beratungsfehlern – Versicherungsbote