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Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird zum 1. Januar 2025 auf 73.800 Euro jährlich (6.150 Euro pro Monat) angehoben. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein höheres Einkommen erzielen müssen, um zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung wählen zu können. Privatversicherte Arbeitnehmer, deren Einkommen unter dieser Grenze bleibt, können weiterhin durch eine Befreiung in der PKV bleiben.

Die Arbeitgeberzuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung steigen 2025 deutlich an. Der maximale Zuschuss zur Krankenversicherung wird auf 471,32 Euro pro Monat erhöht, während der maximale Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung auf 99,23 Euro pro Monat steigt.

Neue Höchstbeiträge in den Sozialtarifen der PKV müssen aufgrund der höheren Beitragssätze und der Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung angeglichen werden. Im Standardtarif beträgt der maximale Beitrag künftig 804,82 Euro pro Monat, für Ehepaare zusammen 1.207,23 Euro, sofern das jährliche Gesamteinkommen der Ehegatten oder Lebenspartner die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Im Basis-Tarif liegt der Höchstbeitrag bei 942,64 Euro.

Die Leistungen der privaten Pflegeversicherung werden im neuen Jahr um 4,5 Prozent erhöht. Diese Verbesserung gilt für alle Pflegearten – von häuslicher Pflege bis hin zur Kurzzeitpflege. Zudem werden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Private Pflegepflichtversicherung (AVB/PPV) zum 1. Juli 2025 angepasst, um die Nutzung dieser Leistungen flexibler zu machen.

Ein Großteil der privaten Krankenversicherungsunternehmen plant die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA) und des elektronischen Rezepts (E-Rezept) im Lauf des Jahres 2025. Die Nutzung beider Angebote bleibt für Privatversicherte freiwillig. Für die Nutzung von ePA und E-Rezept ist eine Krankenversichertennummer (KVNR) erforderlich, die auf der Rentenversicherungsnummer basiert.

Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) ermöglicht ab 2025 mehr ambulante Behandlungen in Krankenhäusern, insbesondere in ländlichen Regionen. Privatversicherte haben diesen Zugang schon bisher, für sie ändert sich dadurch nichts. Neu eingeführt werden jedoch bundeseinheitliche Qualitätskriterien für Krankenhausleistungen.

Mehr dazu auf: PKV 2025: Das ändert sich zum 1. Januar – cash-online.de