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https://www.vzhh.de berichtet:

Der Artikel beschreibt eine Situation, in der eine nebenberuflich Selbstständige unerwartet mit hohen Krankenkassenbeiträgen konfrontiert wurde. Die Verbraucherin war angestellt und übte eine kleinere, selbstständige Tätigkeit aus. Aus Sicht der Krankenkasse galt diese Selbstständigkeit als nebenberuflich und sie musste daher keine Beiträge zahlen.

Als die Verbraucherin 2018 ihren Job wechselte, erhielt sie eine einmalige Auszahlung von 263 Euro aus einem Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV). Diese Auszahlung lag weit unter der gesetzlich festgelegten Freigrenze für sogenannte Bagatellbeträge (2025: 4.494 Euro gemäß § 3 Abs. 2 BetrAVG). Dennoch bewertete die Krankenkasse die geringe Auszahlung als „Versorgungsbezug“ und führte dies zu einer plötzlichen Beitragspflicht für die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbstständigkeit über zehn Jahre ab Auszahlung. Die Mehrbelastung hätte sich auf rund 6.000 Euro summiert.

Die Versicherte erhob Widerspruch gegen den Bescheid der Krankenkasse, der jedoch ohne Erfolg blieb. Erst mithilfe der Beratung und der anschließenden Klage vor dem Sozialgericht konnte sie sich durchsetzen. Das Urteil bestätigte, dass die 263 Euro keinen Versorgungsbezug darstellen, der eine Beitragspflicht auch für die Einnahmen aus der nebenberuflichen Selbständigkeit auslösen würde. Daher bleibt die nebenberufliche Selbstständigkeit beitragsfrei und die Versicherte muss auf dieses Einkommen weiterhin keine Krankenkassenbeiträge zahlen.

Diese Geschichte zeigt, dass die Bewertung einer nebenberuflichen Selbstständigkeit durch die Krankenkasse von vielen Faktoren abhängt und dass es wichtig ist, die Einzelfallumstände sorgfältig zu prüfen, um mögliche Unwägbarkeiten zu vermeiden.

Mehr dazu auf: https://www.vzhh.de Krankenkasse: Beiträge für nebenberufliche Selbstständigkeit zu Unrecht gefordert