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https://ooe.arbeiterkammer.at berichtet:

Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) hat in einem aktuellen Urteil die Dauerrabattklausel der Allianz Elementar Versicherungs AG für unzulässig erklärt. Die Klausel war benachteiligend, da sie den Prozentsatz der Rückzahlungsverpflichtung für die ersten drei Jahre unverändert auf 60 Prozent einer Jahresprämie festlegte, was der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofs widersprach. Die Klausel war auch unzulässig, da sie Fälle von Nachverrechnung umfasste, die nicht zulässig waren, wie zum Beispiel wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag zu Recht aufkündigt, weil die Versicherung die Auszahlung einer Leistung unrechtmäßig verzögert. Das Urteil bedeutet, dass die Allianz diese Klauseln nicht mehr in neuen Verträgen vereinbaren und sich auch nicht mehr in bestehenden Verträgen auf sie berufen darf. Konsumenten, die aufgrund der Klausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese daher jetzt zurückfordern. Das OLG Wien hat auch die Kündigungsbedingungen der Allianz als unzulässig erkannt, da sie die vorzeitige Kündigungsmöglichkeit, die das Gesetz nur Konsumenten gibt, selbst durch eine Vertragsklausel einräumen wollte, was nicht zulässig ist. Die Arbeiterkammer Oberösterreich hat den Verein für Konsumenteninformation beauftragt, eine Unterlassungsklage gegen die Allianz zu führen, um die Klausel zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie dem Gesetz entspricht. Das Urteil hat auch Auswirkungen auf andere Versicherer, wie die Grazer Wechselseitige Versicherung, die eine ähnliche Klausel verwendet. Konsumenten, die aufgrund dieser Klauseln Nachforderungen bezahlt haben, können diese jetzt auch zurückfordern. Die AK bietet einen Musterbrief zur Rückforderung des Dauerrabattes an, um den Prozess zu erleichtern.

Mehr dazu auf: https://ooe.arbeiterkammer.at Versicherungen müssen zurückzahlen | Arbeiterkammer Oberösterreich