https://www.berlin.de berichtet:
Die elektronische Patientenakte (ePA) wird ab 2025 als Angebot insbesondere der gesetzlichen Krankenkassen ausgerollt. Privatversicherte werden die ePA ebenfalls zeitnah einführen, wobei die Spezifikationen für die ePA bei Privatversicherten denselben wie bei gesetzlich Versicherten entsprechen. Die ePA wird automatisch für alle gesetzlich Versicherten eingerichtet, es sei denn, sie widersprechen der Anlage. Privatversicherte müssen sich selbst um die Anlage ihrer ePA kümmern.
Die ePA dient als zentraler Speicherort für Gesundheitsdaten und ermöglicht es Versicherten, ihre medizinischen Informationen selbst zu verwalten. Versicherte können Dokumente wie Arztbriefe und Befunde in die ePA laden und die Zugriffsberechtigungen für verschiedene Leistungserbringer einstellen. Die Daten werden in der Telematik-Infrastruktur gespeichert, die eine sichere Übertragung von Gesundheitsdaten gewährleistet.
Die Beihilfestelle, eine eigenständige, ergänzende, beamtenrechtliche Krankenfürsorge, führt keine elektronische Patientenakte. Die personenbezogenen Daten in der Beihilfeakte dürfen nur für andere als Beihilfezwecke verarbeitet oder übermittelt werden, wenn der Beihilfeberechtigte und berücksichtigte Angehörige im Einzelfall einwilligen. Eine Weitergabe von Gesundheitsdaten durch die Beihilfestelle an private Krankenversicherungsunternehmen fehlt an einer entsprechenden Rechtsgrundlage und wird daher nicht erfolgen.
Versicherte können der Anlage ihrer ePA jederzeit widersprechen, und die Krankenkassen sind verpflichtet, ihre Versicherten über die Funktionsweise der ePA, die speicherbaren Informationen und die Rechte der Versicherten ausführlich zu informieren[1][2][3].
Mehr dazu auf: https://www.berlin.de Informationen der Beihilfe zum Thema elektronische Patientenakte – Berlin.de