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https://www.der-paritaetische.de berichtet:

Die Bundesrepublik Deutschland kommt ihrem Auftrag zur medizinischen Notfallversorgung ihrer Bürger*innen nur unzureichend nach. Ein jüngst veröffentlichtes Gutachten der Björn Steiger Stiftung, erstellt von Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, kommt zu diesem Ergebnis. Der Bund hat die Gesetzgebungskompetenz, Qualitätsmaßstäbe für die Notfallrettung vorzugeben, basierend auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 des Grundgesetzes. Die bisherige Ausgestaltung der Notfallrettung durch die Länder mit indirekter Finanzierung durch die Gesetzlichen Krankenkassen erreicht nicht flächendeckend das Ziel eines effektiven und gleichheitsgerechten Schutzes von Leben und Gesundheit. Die erheblichen Kosten der Infrastruktur verleiten einzelne Länder dazu, die Parameter des Rettungsdienstes zu verändern, was zu Lasten der Qualität geht. Diese Qualitätsunterschiede verletzen den Anspruch insbesondere der GKV-Versicherten auf gleiche Leistung. Die Regierungskommission für eine moderne und bedarfsgerechte Krankenhausversorgung sieht die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für eine umfassende Reform der Notfallversorgung gegeben. Es wird vorgeschlagen, die Notfallbehandlung als eigenständiges Leistungssegment ins SGB V aufzunehmen, um tragfähige Rahmenbedingungen für transparente und verbindliche Entgeltverhandlungen zu schaffen. Das Bundeskabinett hat am 17. Juli 2024 den Gesetzentwurf zur Reform der Notfallversorgung beschlossen. Derzeit sind Inhalte für eine Reform des Rettungsdienstes in Arbeit, die im parlamentarischen Verfahren aufgegriffen und über Änderungsanträge in das Gesetz mit aufgenommen werden sollen. Dies umfasst die Aufnahme des Rettungsdienstes als eigenständiger Leistungsbereich ins SGB V, die digitale Vernetzung des Rettungsdienstes und die Schaffung bundeseinheitlicher Versorgungsstandards. Die Notfallreform soll nach derzeitigem Kenntnisstand zum Jahreswechsel in Kraft treten.

Mehr dazu auf: https://www.der-paritaetische.de Gutachten: Deutschland kommt medizinischem Notfallversorgungsauftrag nicht ausreichend nach