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https://www.pfefferminzia.de berichtet:

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat kürzlich entschieden, dass bei einem Vertrag über eine Versicherungsvermittlung, der außerhalb der Geschäftsräume abgeschlossen wird, kein Widerrufsrecht besteht. Dieser Fall ging vor den Bundesgerichtshof, nachdem eine Frau ihre private Krankenversicherung durch einen Versicherungsmakler vermitteln lassen wollte. Sie unterschrieb eine Honorarvereinbarung in ihrem eigenen Laden, die den Makler dazu verpflichtete, ihre Versicherung günstiger zu gestalten. Der Makler vermittelte einen Vertrag mit geringeren Beiträgen und einem niedrigeren Selbstbehalt. Als Vergütung berechnete er etwa 2.000 Euro, die sich aus der berechneten Jahresersparnis und dem geringeren Selbstbehalt ergaben. Die Kundin wollte das Honorar nicht zahlen und zog vor Gericht. Das Amtsgericht Traunstein entschied in ihrem Sinne und erhielt das Honorar unter Widerruf der Vereinbarung zurückerstattet. Der Makler ging in Berufung vors Landgericht Traunstein, wo die Richter ebenfalls einen Widerruf des Vertrags für möglich hielten. Der BGH jedoch entschied, dass die Versicherte keinen Rückzahlungsanspruch infolge ihres Widerrufs der Honorarvereinbarung hat. Die Anwendung von Paragraf 312g BGB, das ein Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen vorsieht, war gemäß Paragraf 312 Absatz 6 BGB ausgeschlossen. Der Fall geht nun zurück ans Landgericht, wo die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Berechnung der Honorarhöhe als intransparent angekreidet wurden. Der BGH sieht diesen Vorwurf als durchaus gerechtfertigt an.

Mehr dazu auf: https://www.pfefferminzia.de Kein Widerrufsrecht bei Abschluss außerhalb der Geschäftsräume – Pfefferminzia.de