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https://www.versicherungsjournal.de berichtet:

Der Artikel behandelt die Entscheidung des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juli 2023 (Az.: S 14 KR 160/21), wonach gesetzliche Krankenversicherer nicht verpflichtet sind, den Bewilligungsbescheid für die Zahlung des Krankengeldes eines freiwillig versicherten Selbstständigen zu korrigieren, wenn dieser nachträglich ein höheres Einkommen nachweist. Die Klägerin war als Selbstständige freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Nach ihrer Erkrankung beantragte sie Krankentagegeld, das auf der Grundlage der zwei Jahre alten Einkommensteuerbescheide berechnet wurde. Nach der Bewilligung übersandte sie jedoch zwei Einkommensteuerbescheide der Vorjahre, die deutlich höhere Einkünfte aus ihrem Gewerbebetrieb zeigten. Die Krankenkasse erhöhte die von der Klägerin zu zahlenden Beiträge, lehnte jedoch die Korrektur der Krankengeldhöhe ab. Das Gericht stellte fest, dass das Krankengeld nach dem Willen des Gesetzgebers endgültig festgesetzt wird, um den Entgeltverlust durch Arbeitsunfähigkeit zeitnah und verwaltungspraktisch auszugleichen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der ermittelte Betrag nicht der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation des Versicherten entspricht. Dies kann der Fall sein, wenn ein fiktives Mindesteinkommen die Grundlage der Beitragsbemessung bildet und eine evidente Diskrepanz zum tatsächlichen Einkommen besteht.

Mehr dazu auf: https://www.versicherungsjournal.de Krankengeld für Selbstständige: Keine nachträgliche Anpassung an tatsächliches Einkommen