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https://www.aerzteblatt.de berichtet:

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem Rechtsstreit (Az. L 16 KR 131/23) klargestellt, dass Krankenkassen nicht verpflichtet sind, eine „Optimalversorgung“ zum Ausgleich aller Behinderungsfolgen in sämtlichen Lebensbereichen zu gewährleisten. Im Fall einer 49-jährigen Klägerin, die eine speziell ausgebildete Assistenzhund ausgebildet hatte, bestätigte das Gericht die Position der Krankenkasse, dass die Klägerin nicht auf einen solchen Hund angewiesen sei.

Das Gericht argumentierte, dass das Tier zwar dazu beitrage, dass die Klägerin häufiger das Haus verlasse und sich sicherer fühle, dies jedoch auf jeden Hund zutreffe und keine Zahlungspflicht begründe. Die Klägerin verkenne dabei den Umfang der Leistungspflicht der Krankenversicherung.

Im Hilfsmittelrecht bestehe für Versicherte kein Anspruch auf eine Optimalversorgung. Hinzu komme, dass die gesetzliche Krankenversicherung für Leistungen zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Teilhabe am Arbeitsleben gar nicht zuständig sei. Zwar möge ein Gefährte für die Frau sinnvoll und nützlich sein, er sei jedoch rechtlich nicht erforderlich.

Insgesamt betonte das Gericht, dass die Leistungspflicht der Krankenversicherung begrenzt ist und nicht auf eine vollständige Abdeckung aller möglichen Hilfsmittel ausgerichtet ist.

Mehr dazu auf: https://www.aerzteblatt.de Streit um Kosten für Assistenzhundausbildung: Klägerin verliert gegen Krankenkasse