https://www.kv-rlp.de berichtet:
Arzneimittel, die zur Erhöhung der Lebensqualität dienen (sogenannte „Lifestyle-Arzneimittel“), sind von der Verordnung zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen. Diese Arzneimittel sind in der Anlage II der Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) aufgelistet und umfassen unter anderem Medikamente zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung, zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts und zur Verbesserung des Haarwuchses[1][3]. Ein spezifisches Beispiel ist das Fertigarzneimittel Mounjaro®, das den Wirkstoff Tirzepatid enthält. Es ist sowohl zur Behandlung des Typ-2-Diabetes mellitus als auch zum Gewichtsmanagement zugelassen. Der Verordnungsausschluss als Lifestyle-Präparat betrifft jedoch nur die Indikation zur Gewichtsreduktion. Dieser Ausschluss wurde bereits bestehend und wird durch den G-BA-Beschluss formal nachvollzogen[2][4]. Andere Arzneimittel wie Litfulo® und Ritlecitinib (für das Anwendungsgebiet Alopecia areata) sind ebenfalls in der Anlage II aufgeführt, wobei bestimmte Ausnahmen gelten, wenn sie in spezifischen Indikationen verordnet werden[1][3]. Der Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses, der diese Änderungen der Anlage II zur AM-RL vornimmt, ist seit dem 13.12.2024 in Kraft. Dies bedeutet, dass Arzneimittel, die zur Gewichtsreduktion dienen, grundsätzlich nicht zu Lasten der GKV verordnungsfähig sind, während andere Indikationen wie die Behandlung des Typ-2-Diabetes mellitus weiterhin verordnungsfähig sein können, unter Beachtung der Wirtschaftlichkeitsgebot und regionalen Prüfvereinbarungen[2][4].
Mehr dazu auf: https://www.kv-rlp.de Anlage II Lifestyle-Arzneimittel: Aufnahme von Tirzepatid und Ritlecitinib – KV RLP