https://www.der-paritaetische.de berichtet:
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird für das Jahr 2025 um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent erhöht. Diese Anhebung wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) offiziell bekannt gegeben und im Bundesanzeiger veröffentlicht[3][4].
Die Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags bedeutet, dass die einzelnen Krankenkassen ihren kassenindividuellen Zusatzbeitrag anheben müssen, wobei dies jedoch nicht zwingend der Fall ist. Die Anhebung richtet sich nach der Finanzlage der jeweiligen Krankenkasse. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist jedoch maßgebend für bestimmte Personenkreise, wie Bezieher von Bürgergeld und Behinderte in besonderen Einrichtungen[3].
Rechnerisch bedeutet die Erhöhung des Zusatzbeitrags um 0,8 Prozentpunkte bei einem Einkommen von 3.000 Euro brutto im Monat eine monatliche Mehrkosten von 12 Euro für die Versicherten. Der Arbeitgeber bzw. die Rentenversicherung trägt die anderen 12 Euro[3].
Gesetzliche Krankenkassen müssen ihre Mitglieder rechtzeitig über eine beabsichtigte Erhöhung des Zusatzbeitrages und das damit einhergehende Sonderkündigungsrecht informieren. Dies muss spätestens einen Monat vor Ablauf des Monats geschehen, für den der Zusatzbeitragssatz erhöht wird. Falls der erhöhte Zusatzbeitrag den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (2025: 2,5 Prozent) übersteigt, müssen die Mitglieder auf die Möglichkeit hingewiesen werden, dass sie in eine günstigere Krankenkasse wechseln können[3].
Die Gesetzliche Krankenversicherung wird hauptsächlich durch Beiträge der Versicherten und Arbeitgebenden bzw. Rentenversicherungen finanziert. Der allgemeine Beitragssatz liegt derzeit bei 14,6%, wobei Arbeitnehmende bzw. Rentner*innen und Arbeitgebende bzw. Rentenversicherungen diesen Betrag je zur Hälfte tragen. Zusätzlich können die Krankenkassen einen kassenindividuellen Zusatzbeitrag erheben, der ebenfalls hälftig von den Versicherten und den Arbeitgebenden bzw. Rentenversicherungen getragen wird[3].
Der Schätzerkreis gem. § 220 SGB V spielt eine wichtige Rolle bei der Beitragsbemessung in der GKV. Er bewertet die finanziellen Rahmenbedingungen und die zukünftigen Ausgaben der GKV, um die finanziellen Bedürfnisse und Entwicklungen im Krankenversicherungssystem besser abschätzen zu können. Für das Jahr 2025 hatte der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 294,7 Mrd. Euro prognostiziert und Ausgaben in Höhe von 341,4 Mrd. Euro vorausgesagt, was zu einer Erhöhung des rechnerischen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um 0,8 Prozentpunkte auf 2,5 Prozent führte[3].
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