Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Az.: 10 Sa 13/24) entschied im November 2024, dass der Wunsch einer Kundin nach einem männlichen Berater eine unmittelbare Diskriminierung nach dem AGG darstellen kann. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter vor derartigen Benachteiligungen zu schützen.
Der Fall
Eine erfahrene Vertriebsberaterin eines Bauunternehmens wurde auf Wunsch einer Kundin vom Kundenkontakt ausgeschlossen, da diese ausdrücklich nur von einem Mann beraten werden wollte. Die Mitarbeiterin klagte – mit Erfolg.
Urteilsbegründung
Das Gericht sah eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts (§ 3 Abs. 1 AGG). Der Arbeitgeber hätte den diskriminierenden Wunsch nicht einfach akzeptieren dürfen, sondern aktiv dagegen vorgehen müssen (§ 12 Abs. 4 AGG). Der Frau wurden 1.500 Euro Entschädigung zugesprochen.
Was Unternehmen beachten sollten
- Führungskräfte schulen: Sensibilisierung für Diskriminierungsthemen
- Klare Richtlinien: AGG-konforme Prozesse im Kundenkontakt etablieren
- Konsequent reagieren: Diskriminierende Kundenwünsche ablehnen
Praxisbeispiel
Ein Versicherer lehnte einen ähnlichen Kundenwunsch ab und behielt den Kunden trotzdem. Ein Zeichen dafür, dass diskriminierungsfreie Entscheidungen wirtschaftlich tragfähig sind.
Fazit
Unternehmen dürfen keine diskriminierenden Wünsche erfüllen. Sie sind rechtlich verpflichtet, Mitarbeitende zu schützen und aktiv gegen Ungleichbehandlung vorzugehen – ein wichtiger Schritt hin zu mehr Fairness am Arbeitsplatz.