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Versicherungsvermittler dürfen nicht gleichzeitig als Versicherungsberater agieren – und umgekehrt. Dieses Trennungsprinzip, das in § 34d Abs. 3 GewO festgelegt ist, wurde nun erneut durch das Landgericht Köln bestätigt.

 

Verbraucherzentrale hat Einwände gegen den Internetauftritt eines Maklers

Ein Versicherungsmakler gab auf seiner Website an, auch als „Versicherungssachverständiger“ für seine Kunden tätig zu werden. Er warb damit, dass die Beratung und Vermittlung durch die Courtage des Versicherers gedeckt sei, während für die „Beratung ohne Vermittlung durch den Versicherungssachverständigen“ eine Honorarvereinbarung erforderlich sei. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte erfolgreich gegen diese irreführende Formulierung vor dem Landgericht Köln (Urteil vom 15.06.2023, Az. 33 O 15/23).

 

Das Landgericht Köln bestätigt Verstoß gegen das Trennungsprinzip gem. § 34d Abs. 3 GewO

Nach Auffassung des LG Köln handelt es sich um eine unlautere Praxis und einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung nach § 3a UWG, wenn das Trennungsprinzip gemäß § 34d Abs. 3 GewO nicht eingehalten wird. Das Trennungsprinzip enthält ein Tätigkeitsverbot, das sich direkt an Gewerbetreibende richtet. Trotz möglicher Gemeinsamkeiten der Tätigkeitsbereiche verlangt das Gesetz eine klare Trennung. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, die neutrale, objektive und unabhängige Position des Versicherungsberaters zu gewährleisten. Das LG Köln führt aus, dass ein gewöhnlicher Verbraucher unter einer „Beratung ohne Vermittlung durch den Versicherungssachverständigen“ eine Beratung versteht, die der eines Versicherungsberaters nach § 34d Abs. 2 S. 1 GewO entspricht.

 

Relevanz für die Praxis

Eine gleichzeitige Zulassung als Versicherungsmakler und -berater ist nicht erlaubt. Auch der Versuch, die entsprechenden Zulassungsvorschriften durch die Nutzung verschiedener Firmen zu umgehen, ist verboten. Laut dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg darf ein Gewerbetreibender nicht gleichzeitig in verschiedenen Rechtsformen oder Positionen sowohl als Versicherungsberater als auch als Versicherungsvermittler tätig sein. Auch wenn verschiedene juristische Personen involviert sind, ändert dies nichts an der Sachlage, wenn die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der beteiligten Unternehmen identisch sind. In einem solchen Fall kann das latente Interesse an einem persönlichen Verdienst nicht ausgeklammert werden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2017, Az. OVG 1 N 41.15).