Wie auch Dritte durch die Pflichten eines Versicherungsmaklers geschützt sein können
Ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln vom 26. Februar 2016 (Az. 20 U 102/15) zeigt deutlich: Ein Versicherungsmakler muss den Kunden darauf hinweisen, wenn sich ein Wechsel in die private Krankenversicherung (PKV) auch auf andere Personen – etwa den Ehepartner – finanziell auswirken kann. In vielen Fällen ist der Ehepartner durch den sogenannten „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ in den Schutzbereich des Maklervertrags einbezogen. Wann der Makler auch für Dritte Verantwortung trägt
Besonders bei verheirateten Kunden ist es für den Makler meist offensichtlich, dass sich ein Wechsel von der gesetzlichen (GKV) in die private Krankenversicherung (PKV) auf den Ehepartner auswirken kann. Deshalb muss der Makler auch diesen Personen gegenüber bestimmte Schutz- und Fürsorgepflichten beachten. Er ist verpflichtet, alle möglichen Folgen des Wechsels aufzuzeigen – auch für den Ehepartner. Finanzielle Folgen für Ehepartner
Beispielsweise kann der Ehepartner durch den Wechsel die Möglichkeit verlieren, kostenlos in der Familienversicherung mitversichert zu sein. Außerdem kann sich der Beitrag für gesetzlich versicherte Ehepartner erhöhen, da bei bestimmten Regelungen (z. B. § 240 Abs. 4 SGB V) das gesamte Haushaltseinkommen berücksichtigt wird. Daraus können zusätzliche Kosten für die Familie entstehen – auch beim unterhaltspflichtigen Partner. Höhere Kosten in der PKV im Alter
In der PKV können die Beiträge im Alter deutlich steigen, besonders bei Rentnern. Während gesetzlich Versicherte in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) nur einen Teil ihres Einkommens verbeitragen, zahlen PKV-Versicherte häufig deutlich höhere Prämien – manchmal über 1.000 € monatlich. Aufklärungs- und Beratungspflicht des Maklers
Das OLG Köln stellte klar: Der Makler muss über die Vor- und Nachteile eines Wechsels in die PKV aufklären – abhängig vom Einzelfall und den bekannten Umständen. Die Pflicht zur Beratung bezieht sich nicht automatisch auf das ganze gesetzliche System, wohl aber auf die Folgen für alle Beteiligten, die vom Wechsel betroffen sind. Beweislast liegt beim Geschädigten
Falls ein Dritter – etwa der Ehepartner – fehlerhaft beraten wurde, muss er dies selbst beweisen. Die gesetzliche Pflicht zur Dokumentation der Beratung (§ 61 VVG) gilt nur für das Verhältnis zwischen Makler und Versicherungsnehmer. Für Dritte besteht kein automatischer Anspruch auf diese Dokumentation – sie können sich also nicht auf Beweiserleichterungen berufen, wenn diese fehlt. Pflicht zur Dokumentation – auch ohne Vertragsabschluss
Wichtig: Die Pflicht zur Beratung und Dokumentation besteht auch dann, wenn am Ende kein Versicherungsvertrag zustande kommt. Auch ein Rat, nicht zu wechseln, ist rechtlich relevant. Fehlt eine Dokumentation, wird vermutet, dass der Makler seine Pflichten verletzt hat. Dies kann zu seiner Haftung führen – selbst bei eigentlich korrekter Beratung. Beratungsverzicht schützt nicht immer
Wenn der Versicherungsnehmer (VN) auf eine Beratung oder Dokumentation verzichtet, gilt dieser Verzicht nicht automatisch auch für betroffene Dritte. Der Makler haftet unter Umständen trotzdem – etwa, wenn er wusste, dass der Versicherte Verantwortung für eine andere Person trägt (z. B. Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehepartner). Fehlende Dokumentation kann zur Haftung führen
Die Dokumentation dient nicht nur als Beweis für die Beratung, sondern hilft dem Kunden auch, Entscheidungen zu überdenken. Wenn sie fehlt, kann dies als Pflichtverletzung gewertet werden, selbst wenn die Beratung mündlich korrekt war. Die Gerichte können dann davon ausgehen, dass der Schaden durch die fehlende Dokumentation entstanden ist. Auch bei korrekter mündlicher Beratung: Pflicht zur Dokumentation
Die schriftliche Dokumentation soll den Kunden in die Lage versetzen, die Beratung nachzuvollziehen und mögliche Risiken zu erkennen. Fehlt sie, kann dies zur Beweislastumkehr führen – und den Makler haftbar machen, auch wenn die mündliche Beratung korrekt war. EU-Vorgaben und nationale Regelungen
Nach EU-Recht soll die Beratung vor Vertragsabschluss in schriftlicher Form erfolgen. Die mündliche Beratung allein reicht nicht aus – die schriftliche Dokumentation ist die Grundlage für die Entscheidung des Kunden. Deshalb müssen alle Gründe für die Empfehlung eines Produkts nachvollziehbar festgehalten werden (§ 62 VVG). Folge für Makler und Versicherer
Wenn die Dokumentation Fehler enthält oder fehlt, kann sie nicht durch eine korrekte mündliche Beratung „geheilt“ werden. Das kann zu einer erhöhten Haftung führen – und für viele Vermittler ein ernstes Risiko darstellen. Fazit
Der Makler muss auch auf Auswirkungen für Dritte hinweisen, wenn diese absehbar betroffen sind.
Eine fehlende oder fehlerhafte Dokumentation kann zur Haftung führen – auch ohne abgeschlossenen Vertrag.
Der Gesetzgeber verlangt vollständige, schriftliche Informationen zur Entscheidungsfindung – nicht nur als Beweissicherung, sondern zum Schutz des Kunden.
Eine standardisierte Dokumentation mit Textbausteinen reicht nicht aus, wenn sie den Inhalt der Beratung nicht ausreichend widerspiegelt.
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