Laut dem Oberlandesgericht Stuttgart ist personalisierte Werbung per Post gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO ausdrücklich gestattet. Die Begründung hierfür liegt darin, dass Direktwerbung und die damit einhergehende Gewinnung neuer Kunden als berechtigtes Interesse im Sinne der DSGVO angesehen werden. Dies wurde im Kontext eines Falls, der einen Versicherer betraf, entschieden.
Hintergrund
Ein Mann erhielt im Briefkasten personalisierte Werbung von einem Versicherungsunternehmen. Daraufhin machte er gegenüber dem Dienstleister, welcher die Werbung verschickt hatte, einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß DSGVO geltend. Sowohl das Landgericht Stuttgart als auch das Oberlandesgericht Stuttgart lehnten diesen Anspruch ab. Laut den Gerichten ist die Zusendung der Werbung durch Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO rechtlich gedeckt. Es sei nicht erforderlich, dass für die Zulässigkeit von Direktwerbung bereits eine Kundenbeziehung existiert (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.2024, Az. 2 U 63/22, Abruf-Nr. 241713).
Hinweis
Das Gericht betont in seiner Interessenabwägung klar: Die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Mannes überwiegen die Interessen des Dienstleisters nicht. Nur der Wunsch des Mannes, keine Werbung zu erhalten, reiche nicht aus, um bei der Interessenabwägung zu seinen Gunsten zu entscheiden. Zukünftige Direktwerbung werde erst dann unrechtmäßig, wenn der Betroffene zuvor ausdrücklich Widerspruch dagegen eingelegt hat (Art. 21 Abs. 2 DSGVO).