Personalisierte Briefwerbung ist gemäß Art. 6 Abs.1 f) DSGVO ausdrücklich erlaubt, da Direktwerbung und die damit verbundene Neukundengewinnung als berechtigtes Interesse anerkannt werden. Zu diesem Ergebnis kam das OLG Stuttgart im Fall eines Versicherers.
Hintergrund: Ein Mann entdeckte im Briefkasten personalisierte Werbung eines Versicherungsunternehmens. Daraufhin forderte er vom Dienstleister, der die Werbung versandt hatte, Schadenersatz nach DSGVO. Wie schon das LG Stuttgart wies auch das OLG Stuttgart diesen Anspruch ab. Die Werbung sei durch Art. 6 Abs.1 f) DSGVO gedeckt. Für Direktwerbung sei keine bestehende Kundenbeziehung erforderlich (OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.02.2024, Az. 2 U 63/22, Abruf-Nr. 241713).
Wichtig: Das Gericht stellt klar, dass die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Mannes nicht die Interessen des Dienstleisters und dessen Auftraggeberin überwiegen. Das bloße Interesse des Mannes, keine Werbung zu erhalten, reicht nicht aus, um eine für ihn günstige Interessenabwägung zu bewirken. Künftige Direktwerbung wird erst dann unzulässig, wenn er vorher einen Widerspruch gegen die Werbung eingelegt hat (Art. 21 Abs. 2 DSGVO).