Das Landgericht (LG) Köln hat bestätigt, dass die Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und -beratern strikt zu trennen sind. Dieses Prinzip ist in § 34d Abs. 3 der Gewerbeordnung (GewO) verankert. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Gewerbetreibender angeboten, entweder als Versicherungsmakler oder als „Versicherungssachverständiger“ für den Auftraggeber tätig zu werden. Auf seiner Internetseite wurde angegeben, dass die Beratung und Vermittlung durch die Courtage des Versicherers abgegolten seien, während die „Beratung ohne Vermittlung durch den Versicherungssachverständigen“ über eine Honorarvereinbarung abgerechnet würde.

 

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) klagte gegen diese missverständliche Formulierung und hatte damit vor dem LG Köln Erfolg (Urteil vom 15.06.2023, Az. 33 O 15/23). Das LG Köln stellte fest, dass die Angebote des Gewerbetreibenden gegen das Trennungsprinzip nach § 34d Abs. 3 GewO verstießen. Wer gegen dieses Prinzip verstößt, handelt unlauter und verletzt gemäß § 3a UWG eine Marktverhaltensregelung. § 34d Abs. 3 GewO regelt ein Tätigkeitsverbot, das sich direkt an die Gewerbetreibenden richtet. Trotz Überschneidungen der jeweiligen Tätigkeiten fordert das Gesetz eine strikte Trennung der beiden Rollen, sodass ein Inhaber einer Zulassung als Versicherungsvermittler nicht als Versicherungsberater tätig werden darf und umgekehrt.

 

Der Zweck dieser Regelung ist die Wahrung der neutralen, objektiven und unabhängigen Stellung des Versicherungsberaters. Das LG Köln argumentierte, dass der durchschnittliche Verbraucher unter einer „Beratung ohne Vermittlung durch den Versicherungssachverständigen“ eine objektive und neutrale Tätigkeit verstehe, vergleichbar mit der eines Versicherungsberaters gemäß § 34d Abs. 2 S. 1 GewO. Durch die missverständlichen Formulierungen auf der Internetseite des Gewerbetreibenden wurde dieses Prinzip untergraben, was zu einem Verstoß gegen das Trennungsprinzip führte.

 

Dieses Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der strikten Trennung der Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern und -beratern, um die Objektivität und Unabhängigkeit im Versicherungswesen zu gewährleisten.

 

Das Urteil findet man beim Verbraucherzentrale Bundesverband unter diesem  Link (Abruf 16.06.2024)