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OLG Dresden, Urteil vom 26.04.2024 – Az. 3 U 79/23

1. Kein Pflichtverstoß durch unterlassenes Anraten

Versicherungsmakler sind nicht grundsätzlich verpflichtet, jedem Kunden zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zu raten – insbesondere nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Dresden in einem aktuellen Urteil entschieden.

Zwar wurde im konkreten Fall gegen die Dokumentationspflicht gemäß § 61 Abs. 1 Satz 2 VVG verstoßen. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Die Pflicht zur Dokumentation dient vor allem der Nachvollziehbarkeit des Beratungsgesprächs und der Transparenz für den Kunden, nicht jedoch automatisch dem Nachweis einer Pflichtverletzung.

Die Entscheidung, eine Risikolebensversicherung abzuschließen, ist in der Regel subjektiv geprägt. Sie hängt maßgeblich von den persönlichen Vorstellungen und Prioritäten des Versicherungsnehmers ab. Deshalb besteht keine generelle Verpflichtung für Makler, solche Versicherungen ungefragt zu empfehlen.

2. Keine automatische Beweislastumkehr

Nur wenn objektive Gründe für einen Abschluss vorliegen – etwa eine eindeutige Risikosituation oder Marktüblichkeit –, kann sich eine Empfehlungspflicht ergeben. Im verhandelten Fall konnte die Klägerin jedoch keine solche Situation nachweisen.

Ebenso wies das Gericht die Forderung nach einer Beweislastumkehr zulasten des Maklers zurück. Eine solche Umkehr wäre nur dann denkbar, wenn der Makler sich auf einen konkreten – für ihn günstigen – Beratungspunkt beruft, dessen Dokumentation er jedoch unterlassen hat. Hier war jedoch das Gegenteil der Fall: Der Makler bestritt die von der Klägerin behaupteten Aussagen.

Würde man in solchen Fällen stets eine Beweislastumkehr annehmen, könnten Makler ohne Dokumentation theoretisch für beliebige Gesprächsinhalte haftbar gemacht werden – was auf eine faktisch unbegrenzte Haftung hinauslaufen würde.

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle rechtliche Beratung.