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Der Zugang einer E-Mail wird nicht durch einen Anscheinsbeweis gestützt. Technische Probleme können dazu führen, dass eine E-Mail trotz erfolgreicher Absendung nicht beim Empfänger ankommt. Dies entschied das Landgericht Hagen.

In dem zugrunde liegenden Fall aus dem Jahr 2023 stritten die Parteien eines Klageverfahrens vor dem Landgericht Hagen über den Zugang einer E-Mail. Die Beklagte bestritt, die E-Mail erhalten zu haben, während der Kläger betonte, sie abgesendet zu haben.
Beweispflicht für den Zugang liegt beim Absender

Das Landgericht Hagen stellte fest, dass der Absender der E-Mail nachweisen muss, dass diese den Empfänger erreicht hat. Die bloße Absendung der E-Mail reicht nicht aus, um einen Anscheinsbeweis für den Zugang zu begründen. Es besteht die Möglichkeit, dass eine E-Mail nach dem Versenden nicht ankommt, und dieses Risiko darf nicht dem Empfänger aufgebürdet werden. Der Absender entscheidet über die Übermittlungsmethode der Willenserklärung und trägt somit das Risiko, dass die Nachricht nicht zugestellt wird.
Lesebestätigung als Sicherheitsmaßnahme

Das Gericht wies darauf hin, dass der Absender eine Lesebestätigung anfordern kann, um sicherzustellen, dass seine E-Mail den Empfänger erreicht hat.
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