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Bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrags gibt es in der Regel eine vorherige Beratung, einen erteilten Rat und eine Dokumentation. Aber wie verhält es sich bei der Übernahme eines Vertrags, wenn der Vermittler auf Kundenwunsch einen bestehenden Vertrag übernimmt, den er nicht selbst vermittelt hat?

Beispiel: Sie übernehmen eine Wohngebäudeversicherung in den Bestand. Obwohl das Gebäude in einem Hochwassergebiet liegt, ist der Elementarbaustein nicht beinhaltet. Muss bei der Übernahme eines Vertrags ein Beratungsprotokoll erstellt werden?

Antwort: Ein Beratungsprotokoll muss im Regelfall nach einer Beratung oder einem erteilten Rat erstellt werden, es sei denn, der Kunde verzichtet darauf. Das gilt auch bei einer Vertragsübernahme, wenn die Situation des Kunden eine Beratung erfordert.

Beratungs- und Dokumentationspflichten als Grundsatz

Die Beratungspflichten eines Versicherungsvermittlers ergeben sich aus § 61 VVG, und bei Maklern zusätzlich aus dem Maklervertrag mit dem Kunden. Der Makler muss den Versicherungsbedarf und die Risiken klären, die der Kunde nennt. Zu beachten ist, dass die bloße Übergabe von Unterlagen nicht automatisch dazu führt, dass der Makler die gesamte Absicherung prüfen muss, wenn der Kunde keine weiteren Anliegen äußert.

Vertragsübernahme kann zu Beratungspflichten führen

Der Versicherungsmakler ist gesetzlich verpflichtet, nicht nur beim Abschluss oder Wechsel eines Vertrags zu beraten, sondern auch bei Änderungen eines bestehenden Vertrags, wie z. B. einem Tarifwechsel. Abhängig vom Maklervertrag kann der Kunde auch eine laufende Überwachung des Vertrags und eine Marktbeobachtung erwarten.

Regelungen im Maklervertrag können den Makler verpflichten, bei der Übernahme eines Vertrags den Versicherungsschutz zu prüfen, Deckungslücken zu identifizieren und den Kunden über mögliche Verbesserungen zu informieren. Fehlen solche Regelungen, ergibt sich die Beratungspflicht bei einer Vertragsübernahme aus § 61 VVG.

Wichtig: Die Beratungspflicht bei der Übernahme von Versicherungsverträgen kann der Makler aufgrund von § 67 VVG nicht ausschließen. Er darf grundlegende Überprüfungen und Beratungen zum Nachteil des Kunden nicht ausschließen. Vertragsklauseln, die diese Pflichten einschränken, wären unwirksam.

Entscheidung über Beratungspflicht hängt von der Situation ab

Ob bei einer Vertragsübernahme ein Beratungsprotokoll notwendig ist, hängt davon ab, ob sich die Situation des Kunden geändert hat und eine Beratung erforderlich ist. Wenn eine geänderte Situation vorliegt, besteht die Pflicht zur Beratung und Dokumentation.

Beratungsprotokoll ist in der Praxis sinnvoll

Ein Beratungsprotokoll schützt den Kunden und den Vermittler, da es dokumentiert, dass alle Pflichten erfüllt wurden. Es hilft, Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden, indem es nachweist, dass der Kunde umfassend informiert wurde.

Zurück zur Ausgangsfrage: Bei einer Vertragsübernahme sollten Sie prüfen, ob die Situation des Kunden eine Beratung erfordert. Hat sich die Umweltsituation seit Vertragsabschluss geändert, kann eine Beratung notwendig sein. In diesem Fall sollte ein Beratungsprotokoll erstellt werden, um die Tätigkeit zu dokumentieren.

Wichtig: Bei Zweifelsfragen zur Beratungspflicht sollten Sie immer das Gespräch mit dem Kunden suchen und dokumentieren.