Bezugnehmend auf den Artikel vom 21.08.2024 werden in diesem Artikel die Folgen und Konsequenzen aufgeführt, die Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG) mit sich bringen können. Bei Verstößen gegen das GwG handelt es sich keinesfalls um Kavaliersdelikte; es kann zu hohen Bußgeldern, Geldstrafen und sogar zu Haftstrafen von bis zu fünf Jahren kommen, da Geldwäsche im Sinne des § 261 StGB eine Straftat darstellt.
Geldbuße bei Verstößen (gem. § 56 GwG)
Hinweis: Gem. § 56 GwG sind weitere Verstöße möglich. Dieser Artikel befasst sich jedoch nur mit den Verstößen, die für die verticus Finanzmanagement AG und ihre Tochtergesellschaften relevant sind bzw. relevant sein könnten.
Das GwG sieht Geldbuße zwischen 50.000 € und 5.000.000 € vor, wenn ein Verpflichteter eine Ordnungswidrigkeit begeht. Die Höhe der Geldbuße ist davon abhängig, wer den Verstoß begangen hat, ob leichtfertig, fahrlässig oder vorsätzlich ordnungswidrig gehandelt wurde und um welchen Verstoß es sich gehandelt hat. Für vorsätzliche Ordnungswidrigkeiten können Bußgelder von bis zu 150.000 Euro verhängt werden. Bei besonders schweren, wiederholten oder systematischen Verstößen ist eine Geldbuße von bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des wirtschaftlichen Vorteils möglich. Für Unternehmen können diese Beträge auf bis zu fünf Millionen Euro oder 10 Prozent des Jahresumsatzes ansteigen. Die Behörden haben zudem die Möglichkeit, wirtschaftliche Vorteile, die durch die Verstöße erzielt wurden, zu schätzen und entsprechend zu sanktionieren.
Ordnungswidrig handelt, wer:
- Risiken nicht ermittelt bzw. nicht bewertet oder die Risikoanalyse nicht dokumentiert oder nicht regelmäßig überprüft und ggf. aktualisiert,
- keine internen Sicherungsmaßnahmen schafft oder die Funktionsfähigkeit der Sicherungsmaßnahmen nicht überwacht und bei Bedarf aktualisiert,
- keine Datenverarbeitungssysteme betreibt oder diese nicht aktualisiert,
- einer vollziehbaren Anordnung der Aufsichtsbehörde nicht nachkommt, wenn diese einzelne Verpflichtete dazu anweist, die Vorschriften gem. § 6 GwG risikoangemessen anzuwenden,
- eine Angabe, eine Information, Ergebnisse der Untersuchung, Erwägungsgründe oder eine nachvollziehbare Begründung des Bewertungsergebnisses nicht, nicht richtig oder nicht vollständig aufzeichnet oder aufbewahrt oder eine Aufzeichnung oder einen sonstigen Beleg nicht fünf Jahre aufbewahrt,
- keine gruppenweit einheitlichen Vorkehrungen, Verfahren und Maßnahmen schafft bzw. nicht die wirksame Umsetzung der gruppenweit einheitlichen Pflichten & Maßnahmen sicherstellt (Maßnahmen: Einrichtung von einheitlichen internen Sicherungsmaßnahmen, Bestellung eines Geldwäschebeauftragten)
- den allgemeinen Sorgfaltspflichten gem. § 10 GwG nicht oder nicht richtig nachkommt,
- den Identifizierungspflichten gem. § 11 GwG nicht nachkommt,
- nicht die Überprüfung von Transaktionen und die Überwachung von Geschäftsbeziehungen in einem Umfang sicherstellt, der es ermöglicht, ungewöhnliche oder verdächtige Transaktionen zu erkennen und zu melden,
- den verstärken Sorgfaltspflichten gem. § 15 GwG nicht nachkommt,
- die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch einen Dritten ausführen lässt, der in einem Drittstaat mit hohem Risiko ansässig ist,
- Informationen für die Eintragung im Transparenzregister nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- die Transparenzpflichten gem. § 20 GwG nicht oder nicht richtig bzw. rechtzeitig erfüllt,
- die Transparenzpflichten gem. § 21 nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt,
- eine unrichtige Mitteilung nach § 20 Absatz 1 oder § 21 Absatz 1 GwG nicht berichtigt,
- die Einsichtnahme in das Transparenzregister unter Vorspiegelung falscher Tatsachen erschleicht oder sich auf sonstige Weise widerrechtlich Zugriff auf das Transparenzregister verschafft,
- seine Mitteilungspflicht § 23a Abs. 1 GwG (Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle) nicht erfüllt,
- Informationen oder Dokumente zur Aufklärung von Unstimmigkeiten im Transparenzregister nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
- einem Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- einer Anordnung oder Weisung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt,
- eine Meldung von verdächtigen Transaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
- eine Meldung von erlaubten, durchgeführten verdächtigen Transaktionen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nicht unverzüglich nachholt,
- eine Untersagung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen bzgl. der Ausübung des Geschäfts oder Berufs nicht beachtet,
- kein verantwortliches Mitglied der Leitungsebene für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen ernennt,
- entgegen seiner Verpflichtung, keinen Geldwäschebeauftragten oder keinen Stellvertreter bestellt,
- einer Anordnung der Aufsichtsbehörde bzgl. der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
- seinen gruppenweiten Pflichten gem. § 9 Abs. 1 GwG nicht nachkommt,
- eine Geschäftsbeziehung zu einem Hochrisiko-Drittstaat begründet, fortsetzt, sie nicht kündigt oder nicht auf andere Weise beendet oder eine Transaktion durchführt,
- eine gemeldete Transaktion durchführt, obwohl keine Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft übermittelt wurde bzw. der dritte Werktag seit der Meldung noch nicht verstrichen ist,
- den Vertragspartner, den Auftraggeber oder sonstige Dritte in Kenntnis über Meldungen, Ermittlungsverfahren oder Auskunftsverlangen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen setzt,
Weitere Konsequenzen
Neben den Geld- und Haftstrafen gibt es noch weitere Konsequenzen, die mit Verstößen gegen das GwG einhergehen können. Die BaFin veröffentlicht jeden noch so kleinen Verstoß gegen das GwG, den ein Verpflichteter begangen hat und der zu einem Bußgeld oder einer sonstigen Maßnahme geführt hat, auf ihrer Webseite („Naming and Shaming-Pranger“). Außerdem kann jeder Verstoß zu einem Reputationsschaden für den Verpflichteten führen, gesteigertes Medieninteresse auslösen und für Unruhe im eigenen Unternehmen sorgen.
Fazit
Die gesetzlichen Anforderungen im Bereich der Geldwäscheprävention sind umfassend und verlangen von Unternehmen ein hohes Maß an Aufmerksamkeit und Sorgfalt. Die strengen Vorschriften und die Androhung erheblicher Bußgelder unterstreichen die Bedeutung dieses Themas. Unternehmen sollten daher nicht nur die gesetzlichen Bestimmungen genau kennen, sondern auch sicherstellen, dass sie diese konsequent umsetzen. Die Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist nicht nur eine rechtliche, sondern auch eine ethische Verantwortung.