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In den vergangenen Jahren gab es zwischen Produktanbietern, Kunden und Vermittlern häufig Unstimmigkeiten darüber, wer zu welchem Zeitpunkt den Anforderungen des Geldwäschegesetzes nachkommen muss. Die Aufsichtsbehörden der Bundesländer agieren weiterhin uneinheitlich. Für mehr Transparenz sorgen die „Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) zum Geldwäschegesetz“ der Länder.

 

Vorschriften zur Geldwäscheprävention für Vermittler

Gemäß § 59 VVG gelten viele Versicherungsvermittler als „Verpflichtete“ nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 Geldwäschegesetz (GwG). Das bedeutet, dass sie die Bestimmungen des GwG selbst einhalten müssen, wenn sie Lebensversicherungen, Unfallversicherungen mit Prämienrückgewähr, Darlehen im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 KWG (wie Gelddarlehen oder Akzeptkredite) oder Kapitalisierungsprodukte vermitteln. Diese Verpflichtung besteht unabhängig davon, dass die Versicherungsunternehmen selbst ebenfalls den Anforderungen des GwG unterliegen.

Hinweis: Hiervon betroffen sind dabei insbesondere Versicherungsmakler, Mehrfirmenvertreter und Ausschließlichkeitsvertreter, sofern letztere keine Haftungsübernahme durch das Versicherungsunternehmen nachweisen können. Gebundene Vermittler sind zwar ausgenommen, jedoch gelten für sie ähnliche Vorgaben, die indirekt durch entsprechende Weisungen der BaFin an die Produktanbieter vermittelt werden. Auch Finanzanlagenvermittler nach § 34 f Abs. 1 S. 1 GewO und Honorar-Finanzanlagenberater nach § 34 h Abs. 1 S. 1 GewO unterliegen als „Finanzunternehmen“ den Pflichten des GwG.

 

Vermittlerpflichten nach dem GwG

Die Vermittlerpflichten umfassen gem. §§ 4 ff GwG das Risikomanagement sowie die Identifizierungs- und Verifizierungspflichten gem. §§ 10 ff GwG. Es gibt allerdings auch einige Nebenpflichten.

 

Pflichten der Vermittler im Risikomanagement gem. §§ 4 ff. GwG

Unabhängig von der Größe des Vermittlerbetriebs sind Vermittler verpflichtet, eine Risikoanalyse zu erstellen, vorzuhalten und regelmäßig zu aktualisieren. Der Umfang dieser Analyse muss dabei „risikoangemessen“ sein. Bei der inhaltlichen Gestaltung sind die Informationen aus der nationalen Risikoanalyse sowie die beiden Anhänge des Geldwäschegesetzes zu berücksichtigen, die Faktoren für ein geringes oder hohes Risiko enthalten (§ 5 Abs. 1 GwG).

Hinweis: Es gibt zwar die Möglichkeit, von der reinen Dokumentation der Risikoanalyse befreit zu werden, jedoch umfasst diese Befreiung nicht die Pflicht zur Umsetzung interner Sicherungsmaßnahmen gemäß § 6 GwG. Da jedoch ein enger Zusammenhang zwischen diesen beiden Verpflichtungen besteht, ist es in der Regel nicht empfehlenswert, auf die Dokumentation zu verzichten.

Die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) legen nun verbindlich fest, welche internen Sorgfaltspflichten aus § 6 GwG ein Vermittlerbetrieb stets und mindestens einhalten muss. Diese Sorgfaltspflichten gelten auch für kleinere Betriebe und umfassen folgende Punkte:

 

  • Pflicht zur Ausarbeitung interner Grundsätze, Verfahren und Kontrollen: Dazu gehören beispielsweise Arbeitsanweisungen, die festlegen, wann die Identifizierungs- und Verifizierungsschritte des Kunden durchzuführen sind und wie und wo Kopien der Ausweisdokumente aufzubewahren sind.
  • Pflicht zur Zuverlässigkeitsüberprüfung der Mitarbeiter: Bei Neueinstellungen von selbstständigen oder angestellten Vermittlern und Personal müssen entsprechende Präventionsmaßnahmen getroffen werden.
  • Pflicht zur regelmäßigen Mitarbeiterschulung: Vermittlerbetriebe sind verpflichtet, ihre Mitarbeiter kontinuierlich zu schulen, um sicherzustellen, dass diese die Anforderungen des GwG verstehen und einhalten können.

 

Identifizierungs- und Verifizierungspflichten

Eine zentrale Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz (GwG) besteht darin, den Vertragspartner sowie gegebenenfalls die für ihn handelnde Person zu identifizieren. Diese Identifizierung beinhaltet die Feststellung der Identität und die Überprüfung dieser Identität.

In der Praxis geben inländische Produktanbieter häufig den Umfang der Identifizierungs- und Verifizierungspflichten in den entsprechenden Anträgen vor, die der Vermittler befolgen muss. Diese Vorgaben entsprechen in der Regel den Anforderungen der BaFin und erfüllen somit auch die Pflichten der Vermittler nach dem GwG.

Hinweis: Vermittler, die den Vorgaben des GwG unterliegen, sind jedoch nach dem „Mehr-Augen-Prinzip“ ebenso verpflichtet wie die Produktgeber, Kopien von Ausweisdokumenten anzufertigen oder den wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft zu ermitteln. Diese Unterlagen müssen sachgerecht aufbewahrt werden.

Die neuen Auslegungs- und Anwendungshinweise (AuA) stellen klar, dass die Ermittlung des Status politisch exponierter Personen (PeP) zu den grundlegenden Identifizierungspflichten gehört. Verstärkte Sorgfaltspflichten greifen erst nach dieser Statusermittlung.

Hinweis: Auch wenn es nicht explizit in den Anträgen vorgegeben ist, sollten Vermittler stets die Frage nach dem PeP-Status stellen, diesen dokumentieren und entsprechend vermerken.

Vermittler, die Beteiligungen an ausländischen, insbesondere außereuropäischen Anlagen vermitteln, sollten besondere Sorgfalt walten lassen. Hier gelten oft rechtliche Rahmenbedingungen, die sich stark von den eigenen Präventionspflichten nach dem GwG unterscheiden. Die deutsche Aufsichtsbehörde überprüft zwar die Einhaltung der Präventionspflichten nach dem GwG, nicht jedoch nach den ausländischen Regelungen.

 

Verstärkte Sorgfaltspflichten

Zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten müssen Vermittler die verstärkten Sorgfaltspflichten gemäß § 15 GwG beachten, wenn sie ein erhöhtes Risiko für Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung feststellen. Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass Vermittler unwissentlich zur Geldwäsche missbraucht werden.

Ein erhöhtes Risiko sieht das GwG insbesondere in den folgenden Fällen:

  • ungewöhnliche Sachverhalte,
  • Politisch exponierte Personen (PeP), einschließlich deren Familienangehörige und bekanntermaßen nahestehende Personen,
  • Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit Drittstaaten mit hohem Risiko,
  • Hochrisiko-Transaktionen,
  • Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen,
  • Anordnungen der Aufsichtsbehörde.

Die Financial Intelligence Unit (FIU) führt in ihren Typologiepapieren Tatmuster mit erhöhtem Risiko auf. Wenn ein Vermittler feststellt, dass einer dieser Fälle (auch in abgewandelter Form) vorliegen könnte, ist er verpflichtet, eine Verdachtsmeldung abzugeben. Versäumt er dies und der Produktgeber gibt eine Verdachtsmeldung ab, wird das Landeskriminalamt den Vermittler zur Rechenschaft ziehen und nachfragen, warum er keinen Verdacht gemeldet hat.

Tipp: Die Typologiepapiere der FIU gelten als Mindestanforderung an das Wissen von GwG-Verpflichteten. Vermittler sollten sich daher regelmäßig über die Inhalte dieser Papiere informieren und ihre Kenntnisse stets auf dem neuesten Stand halten. Diese Typologiepapiere sollten auch in Schulungen behandelt werden.

Ebenso sollten Vermittler in Fällen, in denen es um die Umgehung von Embargos und Sanktionen durch Kunden geht, die Meldeprozesse genau beachten. Vermittler sind hier selbst in der Verantwortung, beispielsweise durch Datenbankrecherchen (z. B. www.gwg24.de), für eine sachgemäße Aufklärung und Dokumentation zu sorgen.

 

Pflicht zur Registrierung bei der FIU

Am 1. Januar 2024 ist eine bedeutende Neuerung in Kraft getreten: Alle Verpflichteten mussten sich bei der Financial Intelligence Unit (FIU) registrieren (www.iww.de/s8545) lassen. Wurde die Registrierung versäumt, muss mit einem Bußgeld gerechnet werden.

Die Anforderungen für die Registrierung sind auf der Homepage der FIU einzusehen. Die Pflichtregistrierung bietet den Vorteil, dass Vermittler jederzeit auf aktuelle Informationen zugreifen können. Dies umfasst Typologiepapiere, Listen von Risikoländern und andere wichtige Informationen, die nur im geschützten internen Bereich der FIU-Website verfügbar sind.