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Ein Umsatz, der nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfrei ist, kann auch dann vorliegen, wenn im Rahmen der Tätigkeit ein bestehender Versicherungsvertrag durch den Abschluss einer Änderungsvereinbarung angepasst wird. Unerheblich ist dabei, dass das Entgelt vom Versicherungsnehmer gezahlt wird. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Verfahren zwischen einem Versicherungsmakler und dem Finanzamt entschieden.

Geschäftsmodell: Optimierung bestehender PKV-Verträge

Gegenstand des Verfahrens war eine GmbH, die als Versicherungsmaklerin nach § 34d GewO tätig ist und sich auf die Optimierung bestehender privater Krankenversicherungsverträge spezialisiert hat. Ziel ihrer Tätigkeit ist es, durch einen internen Tarifwechsel nach §204 VVG beim jeweiligen Versicherer eine Beitragsreduzierung für privat krankenversicherte Kunden zu erreichen, ohne dass ein Versichererwechsel erfolgt.

Hierzu ermittelt und vergleicht die GmbH die beim jeweiligen Versicherer verfügbaren Tarife und Tarifoptionen, stellt diese ihren Kunden vor und übernimmt die vollständige Abwicklung des Tarifwechsels gegenüber dem Versicherungsunternehmen. Die Kunden gewinnt sie überwiegend über Internetwerbung. Kommt es erfolgreich zu einem Tarifwechsel, erhält die GmbH hierfür ein erfolgsabhängiges Honorar vom Kunden.

Vorinstanz: FG Hamburg bejaht Steuerfreiheit

Bereits das Finanzgericht Hamburg hatte entschieden, dass die Umsätze aus der PKV-Tarifoptimierung nach § 4 Nr. 11 UStG umsatzsteuerfrei sind (FG Hamburg, Urteil vom 16.02.2023, Az. 6 K 86/22).

BFH bestätigt: Steuerfreie Umsätze aus Tarifoptimierung

Der BFH hat diese Auffassung bestätigt. Nach § 4 Nr. 11 UStG sind Umsätze steuerfrei, wenn

  • der Dienstleister sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherungsnehmer in einer rechtlichen oder tatsächlichen Beziehung steht und
  • seine Tätigkeit wesentliche Merkmale der Versicherungsvermittlung aufweist, insbesondere das Suchen von Kunden und das Zusammenführen von Versicherungsnehmer und Versicherer

(BFH, Urteil vom 08.07.2025, Az. XI R 7/23).

Nach Auffassung des BFH hat das Finanzgericht diese Voraussetzungen zutreffend bejaht. Die GmbH stand sowohl mit ihren Kunden als auch mit den Versicherern in Verbindung, warb aktiv um Kunden, unterbreitete Optimierungsvorschläge, nahm Kontakt zu den Versicherern auf und setzte die Tarifwechsel praktisch um. Damit umfasste ihre Tätigkeit zentrale Elemente der Versicherungsvermittlung.

Hinweis: Entgeltzahler ist unerheblich

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass es für die Steuerbefreiung ohne Bedeutung ist, wer das Entgelt zahlt. Es sei für die Maklertätigkeit typisch, dass das Honorar ganz oder teilweise vom Empfänger der vermittelten Leistung oder auch von einem Dritten getragen wird. Maßgeblich sei allein, dass das Entgelt für eine nach § 4 Nr. 11 UStG steuerfreie Tätigkeit gezahlt wird.