Das Oberlandesgericht (OLG) Thüringen hat entschieden, dass es einem Versicherungsvermittler untersagt ist, ehemalige Kunden aufzufordern, ihre Einwilligungen zur Datenverarbeitung gegenüber seinem früheren Auftraggeber zu widerrufen und ein generelles Kontaktverbot zu verhängen. Dieses Urteil betrifft eine häufige Praxis in der Versicherungsbranche, bei der nach einem Wechsel in der Kundenbetreuung ein Kontaktverbot initiiert wird.
Der Fall betraf einen Vermittler, der als Vermögensberater für einen selbstständigen Handelsvertreter Versicherungen vermittelt hatte. Nach der Beendigung der Geschäftsbeziehung zu diesem Handelsvertreter forderte der Vermittler vier seiner ehemaligen Kunden schriftlich auf, ihre Einwilligung zur Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer Daten zu widerrufen und ein allgemeines Kontaktverbot gegenüber seinem früheren Auftraggeber auszusprechen.
Das OLG stellte klar, dass die Unterstützung bei einer Kündigung grundsätzlich zulässig ist. Jedoch sei es eine unzulässige Behinderung, wenn die wettbewerbliche Entfaltung von Mitbewerbern durch die Aufforderung zur Datenlöschung und ein generelles Kontaktverbot beeinträchtigt wird, besonders während bestehender Vertragsverhältnisse. Das Hauptziel dieser Praxis sei nicht die Förderung des eigenen Wettbewerbs, sondern die vollständige Abschottung des Konkurrenten. Dadurch könne der bisherige Vermittler seine Leistungen nicht mehr anbieten. Ein berechtigtes Interesse des Vermittlers daran sei nicht erkennbar. Zudem habe der Vermittler keine unangemessene Belästigung der Kunden durch Telefonanrufe oder Ähnliches nachweisen können.
Das Urteil (OLG Thüringen, Urteil vom 27.03.2019, Az. 2 U 397/18) betont, dass solche Aufforderungen zur Datenlöschung und Kontaktverboten nicht gerechtfertigt sind und als wettbewerbswidrig angesehen werden können.