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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Arbeitgeber dürfen Bonus- oder Tantieme-Ziele nicht einseitig festlegen, wenn im Arbeitsvertrag eine gemeinsame Vereinbarung vorgesehen ist. Eine Klausel, die eine einseitige Zielvorgabe erlaubt, ist laut BAG unwirksam (§ 307 BGB).

Der Fall

Ein „Director Development“ bei einem Hamburger Unternehmen sollte laut Vertrag ein Jahresgehalt von 180.000 Euro erhalten – zuzüglich einer erfolgsabhängigen Tantieme in gleicher Höhe. Die Zielvereinbarung sollte gemeinsam erfolgen. Nachdem sich beide Seiten nicht einigten, legte der Arbeitgeber die Ziele einseitig fest – und zahlte bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitnehmers keine Tantieme aus. Der Arbeitnehmer klagte auf 97.000 € Schadensersatz.

Urteilsbegründung

Das BAG gab dem Arbeitnehmer Recht: Der Arbeitgeber hätte aktiv eine Einigung herbeiführen müssen. Die Klausel zur einseitigen Zielvorgabe benachteiligt den Beschäftigten unangemessen und ist unwirksam. Durch die entgangene variable Vergütung entstand dem Arbeitnehmer ein ersatzfähiger Schaden.

Relevanz für die Praxis

  • Zielvereinbarungen: Müssen im Dialog getroffen werden – keine einseitigen Festlegungen!
  • Vertragsprüfung: Klauseln mit einseitiger Entscheidungsmacht sind häufig unwirksam (§ 307 BGB).
  • Haftungsrisiko: Kommt keine wirksame Zielvereinbarung zustande, droht Schadensersatzpflicht.

Fazit

Arbeitgeber müssen bei erfolgsabhängiger Vergütung fair verhandeln. Einseitige Zielvorgaben sind bei vereinbarter Zielvereinbarung nicht zulässig – andernfalls drohen hohe finanzielle Folgen.