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https://www.procontra-online.de berichtet:

Der Artikel beschreibt die umfassenden Pflichten eines Versicherungsmaklers und bezieht sich auf ein aktuelles Urteil des Landgerichts Heinsbergs (Az: 3 S 66/23, Urteil vom 21. August 2024). Im Fall ging es um die Umdeckung einer bestehenden Krankenversicherung, bei der ein Kunde eine günstigere private Krankenversicherung vermitteln lassen wollte. Der Mitarbeiter der Maklerin bot eine Versicherung an, deren monatlicher Beitrag um 200 Euro niedriger war, aber ohne stationäre Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung oder Unterbringung in einem Zweibettzimmer. Das Gericht stellte fest, dass der Mitarbeiter den Kunden nicht über das Fehlen dieser Leistungen informiert hatte. Trotz der Beitragsersparnis fühlte sich der Kunde falsch beraten und klagte auf Schadenersatz. Das Amtsgericht Werl wies die Klage zunächst zurück, da es das Unwissen des Kunden im Bezug auf den Umfang seiner Krankenversicherung aus grober Fahrlässigkeit seinerseits stellte. Der Kunde hätte durch die Übersendung seiner Versichertenkarte und seines Vertrags Kenntnis vom Umfang seiner Versicherung erlangen können. Das Heinsberger Landgericht bewertete den Fall jedoch anders. Es sah eine klare Beratungspflichtverletzung, da der Versicherungsmakler bei einem Wechsel zu einer Versicherung, die eine geringere Absicherung bietet, zur Aufklärung über den geringeren Schutz verpflichtet ist. Das Gericht konnte beim Versicherungsnehmer keine grobe Fahrlässigkeit erkennen, da im Versicherungsschein keine ausdrückliche Angabe über das Fehlen stationärer Wahlleistungen enthalten war. Auch die Höhe und Spreizung der Beiträge bei verschiedenen Versicherungsunternehmen seien einem Versicherungsnehmer regelmäßig nicht bekannt. Insgesamt zeigt das Urteil, dass Versicherungsmakler umfassende Beratungspflichten haben, insbesondere bei Wechseln zu Versicherungen mit geringerem Leistungsumfang. Sie müssen den Kunden über den geringeren Schutz aufklären, auch wenn dieser nicht ausdrücklich gefragt wird.

Mehr dazu auf: https://www.procontra-online.de Gericht sieht weitreichende Beratungspflicht bei Versicherungsmaklern – procontra