Gegen-Hartz.de berichtet
Der Artikel behandelt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg zum Wechsel von der privaten Krankenversicherung (PKV) in die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV) durch Teilzeitarbeit.
Sachverhalt
- Bis 2016 war die Klägerin vollzeitbeschäftigt und privat krankenversichert, da ihr Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag.
- Während der Elternzeit reduzierte sie ihre Arbeitszeit auf 60 bis 68,57 % einer Vollzeitstelle und wurde Mitglied der GKV.
- Sie beantragte erneut eine Befreiung von der Versicherungspflicht, da sie aufgrund ihres früheren Einkommens die Voraussetzungen erfüllt sah.
Entscheidung des LSG
- Das Gericht erklärte die Regelung für verfassungsgemäß, wonach Teilzeitbeschäftigte nur bei höchstens 50 % der regulären Arbeitszeit versicherungsfrei bleiben.
- Da die Klägerin über 50 % arbeitete und ihr Einkommen unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze lag, unterliegt sie der Versicherungspflicht in der GKV.
- Die 50-Prozent-Schranke soll Teilzeitarbeit bis zur Hälfte der regulären Arbeitszeit fördern und verhindern, dass langjährige Privatversicherte allein wegen verringerter Arbeitszeit wieder versicherungspflichtig werden.
- Die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Folgen für die Klägerin
Das Gericht wies darauf hin, dass die Klägerin wegen einer chronischen Erkrankung möglicherweise nicht erneut in die PKV aufgenommen wird. Dies sei jedoch ein allgemeines Lebensrisiko, das die GKV ausreichend absichere. Ein zukünftiges Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze sei derzeit nicht erkennbar.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht die klare gesetzliche Linie: Wer mehr als 50 % einer Vollzeitstelle arbeitet und unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt, ist in der GKV versicherungspflichtig. Gerichte erkennen hier weder einen Auslegungs- noch einen Gleichheitsverstoß.
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