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https://steuerzahler.de berichtet:

Die Versicherungssteuer in Deutschland ist eine Verkehrssteuer, die auf alle Versicherungsbeiträge außer bestimmten Ausnahmen anfällt. Die Steuer wird direkt von den Versicherungsgesellschaften für ihre Mitglieder an das Bundeszentralamt für Steuern abgeführt. Die Grundlage für die Bemessung der Versicherungssteuer ist die Jahresversicherungsprämie oder der Beitrag, wobei es Ausnahmen gibt, wie bei der Versicherung gegen Hagelschäden, bei der die Steuer nach der Versicherungssumme bemessen wird. Der aktuelle Steuersatz für die Versicherungssteuer beträgt 19 %, wobei es spezielle Steuersätze für einzelne Versicherungsformen gibt. So liegt der Steuersatz bei Feuerversicherungen bei 13,20 %, bei Gebäudeversicherungen mit Feueranteil bei 16,34 %, und bei Hausratversicherungen ohne Feueranteil ebenfalls bei 19 %. Von der Steuerpflicht ausgenommen sind Beiträge zu gesetzlichen und privaten Lebens- und Krankenversicherungen, zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung, zur Berufs- und Erwerbsunfähigkeitversicherung, zur Rückversicherung sowie zur Kleinen Viehversicherung (Versicherungssumme bis € 4000). Die Steuerpflicht ist auch nicht auf die Kranken- oder Lebensversicherung anwendbar. In Fällen, in denen Versicherer eine Kombination von Versicherungen anbieten, wie z.B. eine private Unfall-Krankenhaustagegeldversicherung, muss die Steuerpflicht genau geprüft werden. Wenn die Leistungspflicht der Versicherung maßgeblich an das Vorliegen eines Krankenhausaufenthalts anknüpft, ist die Police als Krankenversicherung zu sehen und von der Steuerpflicht ausgenommen.

Mehr dazu auf: https://steuerzahler.de Steuertipp: Versicherungssteuer – Eine Krankenversicherung ist keine Unfallversicherung