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Viele private Krankenversicherungen (PKV) haben erhebliche Beitragserhöhungen für das Jahr 2025 angekündigt. Nach Angaben der Süddeutschen Zeitung sollen die Prämien für rund zwei Drittel der Versicherten im Schnitt um 18 Prozent steigen. Diese Erhöhungen sind auf die stark gestiegenen Kosten für Behandlungen im Krankenhaus zurückzuführen, die noch die Folgen der Corona-Pandemie spüren. Zudem sind die Kosten in der Pflege und bei allgemeinen Krankenhausleistungen gestiegen.
Für viele privat Krankenversicherte war diese Mitteilung ein Schock. Sie haben nun verschiedene Möglichkeiten, auf die steigenden Beiträge zu reagieren. Ein Wechsel des Tarifs beim bestehenden Versicherer kann eine Alternative sein, wobei die rechtlichen Hürden zu beachten sind. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung ist ebenfalls möglich, aber die rechtlichen Anforderungen müssen berücksichtigt werden.
Rechtsanwalt Hansjörg Looser betont, dass eine Beitragserhöhung nur dann zulässig ist, wenn der Versicherer sie ausreichend begründet. Der BGH hat mit Urteil klargestellt, dass der Versicherer darlegen muss, welche Rechnungsgrundlage sich dauerhaft so verändert hat, dass eine Beitragsanpassung erforderlich ist. Genügt die Begründung diesen Anforderungen nicht, ist die Beitragserhöhung unzulässig und überzahlte Beiträge können vom Versicherungsnehmer zurückgefordert werden.
Es ist immer wieder vorgekommen, dass private Krankenversicherer ihre Beitragserhöhungen nicht ausreichend begründet haben, so dass betroffene Versicherungsnehmer überzahlte Beiträge zurückfordern können. Rechtsanwalt Looser warnt, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu beachten ist, sodass Ansprüche jetzt geltend gemacht werden sollten, da sie zum Teil schon Ende 2024 verjährt sein können.
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