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Die voraussichtlichen Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2025 sind im Referentenentwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 veröffentlicht worden. Diese Werte werden jährlich an die Einkommensentwicklung des Vorjahres angepasst und durch Verordnung festgelegt.
### Hauptänderungen
1. **Versicherungspflichtgrenze**: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) steigt von 69.300 Euro auf 73.800 Euro, was einer monatlichen Versicherungspflichtgrenze von 6.150 Euro entspricht.
2. **Beitragsbemessungsgrenzen**:
– **Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung**: Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) steigt von 5.175 Euro auf 5.512,50 Euro im Monat, was einem jährlichen Betrag von 66.150 Euro entspricht.
– **Rentenversicherung**: Ab 2025 gelten bundeseinheitliche Werte. In den alten Bundesländern steigt die BBG von 7.550 Euro auf 8.050 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 7.450 Euro auf 8.050 Euro im Monat. Die jährlichen Werte betragen 96.600 Euro.
3. **Bundeseinheitliche Werte**: Ab 2025 werden die Rechengrößen in allen vier Sozialversicherungszweigen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) bundeseinheitlich gelten, was bedeutet, dass die Unterschiede zwischen den alten und neuen Bundesländern in der Renten- und Arbeitslosenversicherung entfallen.
4. **Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung**: Das Durchschnittsentgelt für 2025 beträgt vorläufig 50.493 Euro, was eine Erhöhung gegenüber 45.358 Euro im Jahr 2023 darstellt.
Diese Änderungen werden durch die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2025 festgelegt und müssen vom Bundeskabinett beschlossen und vom Bundesrat zugestimmt werden, bevor sie am 1. Januar 2025 in Kraft treten können.
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