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Verschärfte Zugangsvoraussetzungen zur Krankenversicherung der Rentner (KVdR)

Ein Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern hat die Anforderungen für den Zugang zur KVdR deutlich verschärft. Ab sofort gilt die sogenannte 9/10-Regel:

  • 9/10-Regel (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V): In der zweiten Hälfte des Erwerbslebens müssen mindestens neun Zehntel der Zeit gesetzliche Krankenversicherungsmitgliedschaft vorliegen.
  • Konsequenz für Betroffene: Ein 72-jähriger Kläger, der diese Frist nicht erfüllt hat, kann nicht mehr in die KVdR wechseln.
  • Folgen: Er muss nun lebenslang freiwillige Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen, was zu erheblichen Mehrkosten führt.

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