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Der Artikel ‚Privatrezept: Müssen Rabattverträge beachtet werden?‘ behandelt die Bedeutung von Rabattverträgen bei der Abgabe von Privatrezepten in Apotheken. Hier ist eine Zusammenfassung des redaktionellen Teils des Artikels in maximal 350 Worten:
### Privatrezept und Rabattverträge
Privatrezepte werden in der Regel wie verordnet geliefert. Allerdings ist ein Austausch auf ein anderes Arzneimittel unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Grundlage dafür liegt in § 17 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Danach können verordnete Arzneimittel, die an Versicherte in der privaten Krankenversicherung, Beihilfeempfänger und Selbstzahler abgegeben werden, durch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel ersetzt werden, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind. Dazu gehören gleicher Wirkstoff, identische Wirkstärke, identische Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichungsform und Zulassung für ein gleiches Anwendungsgebiet. Der Austausch muss jedoch von der verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt nicht ausgeschlossen sein und die Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist, muss einverstanden sein.
### Rabattverträge bei Privaten Krankenversicherungen
Rabattverträge sind bei gesetzlichen Kassen seit Jahren üblich, während sie bei privaten Krankenversicherungen eher selten sind. Einige private Krankenversicherungen haben jedoch Rabattverträge geschlossen, wie z.B. Barmenia, Gothaer, Hallesche und Signal Iduna mit Teva im Jahr 2018. Ziel dieser Verträge ist es, die Arzneimittelausgaben zu senken und so Beitragssteigerungen zu vermeiden und die Versicherungstarife einzuhalten. Allerdings sind diese ‚freiwilligen Rabattverträge‘ gemäß ApBetrO für die Versicherten nicht bindend und auch für die Apotheke besteht keine Verpflichtung zur Einhaltung. Rabattverträge privater Krankenversicherungen sind nicht in der Apothekensoftware hinterlegt.
### Fazit
Bei der Abgabe von Privatrezepten in Apotheken gibt es weniger strenge Vorgaben als bei Rezepten zulasten der gesetzlichen Kassen. Ein Austausch auf ein anderes Arzneimittel ist unter bestimmten Bedingungen möglich, aber nicht verpflichtend. Rabattverträge bei privaten Krankenversicherungen sind selten und nicht bindend, was bedeutet, dass Apotheken bei der Abgabe von Privatrezepten nicht gezwungen sind, diese zu beachten.
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