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Das Amtsgericht Dortmund hat mit Urteil vom 19. März 2024 eine private Krankenversicherung verurteilt, 1.243,87 EUR plus Zinsen an eine Mandantin zu übernehmen, die eine künstliche Befruchtung durchgeführt hatte. Die Mandantin war privat krankenversichert und hatte sich nach klinischer Untersuchung und einem positiven Postkoitaltest für eine hormonelle Stimulation und eine Inseminationsbehandlung entschieden. Die Behandlung wurde erfolgreich, und die Mandantin brachte ein gesundes Kind zur Welt.

Die Versicherungsbedingungen sahen vor, dass die Kosten für eine künstliche Befruchtung erstattungsfähig sind, wenn die Versicherungsnehmerin das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und eine organisch bedingte Sterilität besteht, die nur mittels künstlicher Befruchtung überwunden werden kann. Die Mandantin war zum Zeitpunkt der Behandlung verheiratet und hatte eine deutliche Erfolgsaussicht für die gewählte Behandlungsmethode.

Die Versicherung hatte die Kosten abgelehnt, da es nicht nachgewiesen war, dass die Mandantin Verursacherin des unerfüllten Kinderwunsches war. Es gab jedoch ein auffälliges Spermiogramm des Ehemannes, das ein hohes Anteil an pathologischen Spermien zeigte. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens gab das Amtsgericht Dortmund der Klage statt, da die Mandantin das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, verheiratet war und eine organisch bedingte Sterilität vorlag, die allein mittels künstlicher Befruchtung überwunden werden konnte.

Die Entscheidung basiert auf den Versicherungsbedingungen und den festgestellten medizinischen Fakten. Die Mandantin hat die Beweislast für ihre Rolle im unerfüllten Kinderwunsch nicht erbracht, aber die Sachverständige hat eine organisch bedingte Sterilität der Mandantin positiv festgestellt, was den Anspruch auf Kostenersatz rechtfertigt.

Mehr dazu auf: https://www.anwalt.de Private KV muss für künstliche Befruchtung zahlen – Anwalt.de