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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat in einem Urteil vom 26. April 2024 (Aktenzeichen: 3 U 79/23) die Rechte von Versicherungsmakler(innen) gestärkt und entschieden, dass diese ohne besondere Umstände nicht verpflichtet sind, ihren Kunden zum Abschluss einer Risikolebensversicherung zu raten. Eine Klägerin verklagte ihren Versicherungsmakler, weil ihr verstorbener Ehemann keine ausreichende Absicherung im Todesfall hatte. Sie forderte von diesem Schadensersatz in Höhe von 500.000 Euro. Das Landgericht gab der Klage zunächst statt, das OLG Dresden jedoch kassierte das Urteil wieder an. Das OLG Dresden betonte, dass die Absicherung von Todesfallrisiken im Privatkundengeschäft auf subjektiven Vorstellungen des Versicherungsnehmers beruht und keine Pflicht des Maklers besteht, standardmäßig auf eine Risikolebensversicherung hinzuweisen. Eine Pflicht zum Anraten einer solchen Versicherung kann nur in Ausnahmefällen bestehen, etwa wenn eine besondere Gefährdung vorliegt, was im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Das Gericht betonte weiterhin, dass das Fehlen einer Beratungsdokumentation zwar Beweiserleichterungen für den Versicherungsnehmer nach sich ziehen kann, dies jedoch nicht automatisch zu einer Beweislastumkehr führt. Laut dem OLG Dresden kann sich die Beweislastumkehr nur auf solche Umstände beziehen, die streitig sind und die hätten dokumentiert werden müssen. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Das OLG Dresden äußerte Bedenken, dass eine „generelle“ Beweislastumkehr zu einer „uferlosen“ Haftung des Versicherungsmaklers führen würde, der dann praktisch schutzlos dastünde. Da die Klägerin nachweisen musste, dass der Makler eine falsche oder unzureichende Beratung durchgeführt hatte, was ihr jedoch nicht gelang, musste die Klage abgewiesen werden. Mit diesem Urteil stellt das OLG Dresden Grenzen der Beratungspflicht von Versicherungsmaklern klar und betont die Verantwortung der Kunden, auch selbst über ihre Absicherungsbedürfnisse zu entscheiden. Es zeigt aber auch, wie schnell Haftung entstehen kann und, welche Bedeutung die gesetzlich verpflichtende Beratungsdokumentation hat.
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