Beitrag teilen

https://idw-online.de berichtet:

Rund 27.000 selbstständig erwerbstätige Frauen bekommen jährlich ein Kind. Das Mutterschutzgesetz gilt jedoch nicht für sie, was bedeutet, dass sie keinen Anspruch auf Mutterschaftsleistungen haben. Sie können sich jedoch freiwillig über ihre gesetzliche oder private Krankenversicherung gegen ihren Einkommensausfall während der Mutterschutzfristen absichern. Aktuell entscheidet sich nur etwa die Hälfte der selbstständig erwerbstätigen Frauen im gebärfähigen Alter für eine solche Absicherung.

Selbstständige Frauen, die sich in der gesetzlichen Krankenversicherung für das Optionskrankengeld oder einen Krankenwahltarif entschieden haben, erhalten für die gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Entbindung Krankengeld in Höhe von 70 % der Nettoeinkünfte. Privat krankenversicherte selbstständige Frauen, die eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen haben, haben hingegen einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls in Höhe des mit der Krankenkasse vereinbarten Krankentagegeldes.

Es wird diskutiert, eine umlagefinanzierte Lösung einzuführen, bei der alle selbstständig erwerbstätigen Frauen die Mutterschaftsleistungen für die selbstständig erwerbstätigen Mütter tragen. Nach Berechnungen des IfM Bonn käme auf jede bzw. jeden der aktuell 3,6 Millionen Selbstständigen ein monatlicher Betrag von maximal 5,30 Euro zu. Wenn sich die Umlage an der Höhe der Gewinneinkünfte festmachen würde, läge der Umlagesatz bei 0,13 %. Diese Lösung stellt eine solidarische und wettbewerbsneutrale Alternative dar.

Mehr dazu auf: https://idw-online.de Mutterschutzgesetz gilt nicht für selbstständige Frauen – Informationsdienst Wissenschaft