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In einem Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az. 3 S 66/23) wurde festgestellt, dass ein Makler für Beratungsfehler haftbar gemacht werden kann, wenn diese zu einem Schaden für den Kunden führen. Ein Kunde hatte seine Versicherungsmaklerin beauftragt, einen günstigeren Tarif für seine private Krankenversicherung zu finden, ohne dass die Leistungskapazitäten des neuen Tarifs beeinträchtigt werden sollten. Die Maklerin fand einen günstigeren Tarif, den der Kunde wechselte, ohne die Details zu überprüfen. Fünf Jahre später bemerkte der Kunde, dass der neue Tarif wichtige Wahlleistungen nicht mehr umfasste, was zu einer teureren neuen Versicherung führte.
Der Kunde klagte auf Schadenersatz und argumentierte, dass die Maklerin ihre Beratungspflichten verletzt hatte. Das Gericht gab dem Kläger recht, da es festgestellt wurde, dass die Maklerin den Kunden ausdrücklich auf die geänderten Bedingungen hätte hinweisen müssen. Da sie dies unterlassen hatte, musste die Maklerin die Mehrkosten der neuen Versicherung tragen.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der korrekten und vollständigen Aufklärung durch Makler bei Versicherungsberatungen. Kunden sollten sich auf die Kompetenz der Makler verlassen können, und Makler müssen sicherstellen, dass ihre Kunden über alle relevanten Informationen informiert werden, um potenzielle Nachteile zu vermeiden. Die Haftung des Maklers kann erheblich sein, wenn er seine Beratungspflichten verletzt und dadurch dem Kunden einen Schaden zufügt.
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