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In einem Verfahren vor dem Landgericht Kleve hat eine Versicherte gegen eine private Krankenversicherung geklagt, um die Wirksamkeit mehrerer Prämienanpassungen in einem Gruppenversicherungsvertrag zu überprüfen. Die Versicherte bezahlte die Prämien, beanspruchte jedoch die Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragserhöhungen und die Rückzahlung von etwa 2.600 Euro, die angeblich zu viel gezahlt wurden. Sie berief sich auf formelle Mängel in den Anpassungsschreiben und eine vermeintlich fehlerhafte Zustimmung des Treuhänders. Der Versicherer beantragte die Klageabweisung, da die Beitragsänderungen materiell und formell wirksam seien. Das Gericht entschied, dass nur der Versicherungsnehmer, in diesem Fall ein eingetragener Verein, die Unwirksamkeit der Prämienanpassungen geltend machen kann. Der Versicherte hat keine gleichgestellte Stellung und kann daher keine Rückzahlungsansprüche herleiten. Zudem scheiterte der Versuch einer Rückforderung über eine bereicherungsrechtliche Rückforderung, da die Klägerin die Beiträge als Dritte für den Versicherungsnehmer leistete. Das Urteil ist relevant für die Beratungspraxis in der betrieblichen Krankenversicherung und anderen Gruppenverträgen, da es klärt, dass Versicherte keinen direkten Einfluss auf Prämienanpassungen haben und Rückforderungsansprüche nur dem Versicherungsnehmer zustehen.
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