https://www.gegen-hartz.de berichtet:
Das Jobcenter muss Kosten der Zahnbehandlung für eine Bürgergeld-Empfängerin in Höhe von ca. 1500,00 Euro als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II übernehmen. Diese Kosten entstehen, wenn die Krankenversicherung die Behandlungskosten nicht übernimmt und der Empfänger aufgrund der privaten Krankenversicherung mit Selbstbeteiligung selbst zahlen muss. Das Jobcenter ist gemäß § 14 SGB I verpflichtet, gegenüber Leistungsempfängern zu beraten und Hilfestellung zu geben. Solange es an einer solchen Beratung fehlt und ein Wechsel in den Basistarif der privaten Krankenversicherung darum noch unterblieben ist, bilden die ungedeckten Kosten der medizinischen Versorgung einen besonderen Bedarf im Sinn des § 21 Abs. 6 SGB II – Härtefallmehrbedarf.
Mehr dazu auf: https://www.gegen-hartz.de Jobcenter müssen Bürgergeld-Beziehern Härtefallmehrbedarf für Zahnbehandlungen …