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https://www.faz.net berichtet:

In einem Urteil des Landgerichts Arnsberg (Az. 3 S 66/23) wurde klargestellt, dass Versicherungsmakler eine umfassende Betreuung und Beratung der Versicherungsinteressen ihrer Kunden schulden. Ein Kunde, der seine private Krankenversicherung umdecken ließ, weil er einen günstigeren Tarif bei gleichbleibender Leistung suchte, erhielt einen neuen Tarif, der wichtige Wahlleistungen wie Chefarztbehandlung und Zweibettzimmer nicht mehr umfasste. Der Kunde bemerkte dies erst fünf Jahre später, als er eine neue Versicherung abschließen musste, die deutlich teurer war. Der Kunde klagte gegen die Maklerin und forderte Schadenersatz aufgrund des Beratungsfehlers. Die Maklerin argumentierte, der Kunde hätte die fehlenden Leistungen bereits bei Erhalt der Versichertenkarte oder des Versicherungsscheins erkennen müssen. Das Landgericht Arnsberg gab dem Kläger jedoch recht. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Maklerin ihre Beratungspflichten verletzt, indem sie den Kunden nicht über die Verschlechterungen des Versicherungsschutzes aufgeklärt hatte. Der Kläger durfte darauf vertrauen, dass sein Wunsch nach einem gleichwertigen Versicherungsschutz erfüllt wird, ohne selbst detaillierte Prüfungen vornehmen zu müssen. Dass er die Einschränkungen des neuen Tarifs nicht sofort bemerkt hatte, sei ihm daher nicht als grobe Fahrlässigkeit anzukreiden. Das Urteil unterstreicht die weitreichenden Pflichten von Versicherungsmaklern, die nicht nur auf die direkte Anweisung des Kunden beschränkt sind, sondern auch eine umfassende Beratung und Aufklärung über den Versicherungsschutz umfassen müssen. Kunden können sich auf die Expertise des Maklers verlassen und müssen nicht selbst detaillierte Prüfungen durchführen, um die Leistungen ihrer Versicherung zu überprüfen.

Mehr dazu auf: https://www.faz.net Urteil: Makler haftet für Beratungsfehler – FAZ