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Das Oberlandesgericht Köln hat am 04.12.2023 eine Kinderärztin verurteilt, an einen Mandanten einen Pflegemehraufwand in Höhe von 830.625,20 Euro für den Zeitraum von Mai 2005 bis 31.12.2020 zu zahlen. Der Mandant wurde im ersten Lebensmonat fehlerhaft behandelt und litt an erheblichen Gesundheitsschäden, die durch das grob fehlerhafte ärztliche Verhalten der Kinderärztin verursacht wurden.

Das Landgericht Köln hatte ursprünglich einen Pflegemehraufwand in Höhe von 956.373,56 Euro festgestellt. Das Oberlandesgericht reduzierte diesen Betrag auf 830.625,20 Euro. Der Senat begründete diese Kürzung damit, dass die Pflegeleistungen der Eltern, die unentgeltlich erbracht werden, nicht als vermehrte Bedürfnisse des Verletzten gelten, wenn sie nicht als praktische Alternative zu einer entgeltlichen fremden Pflege in Betracht kommen.

Der Senat schätzte den Pflegemehraufwand basierend auf den Bedarf des Mandanten, der 24 Stunden rund um die Uhr beaufsichtigt werden muss. Der Mandant ist vollständig hilflos und benötigt ständige Beaufsichtigung, da er nicht selbständig essen oder sich bewegen kann. Es kam auch zu ständigen epileptischen Anfällen, die eine sofortige Reaktion erfordern. Die gerichtliche Sachverständige und der Privatgutachter hatten beide eine Anwesenheit einer zweiten Pflegeperson für notwendig gehalten, ohne dies näher zu spezifizieren. Der Senat schätzte die Stundenzahl in verschiedenen Lebensphasen des Mandanten und berechnete den Pflegemehraufwand basierend auf den Stundenbedarf und den Stundensätzen für Pflegelöhne.

Der Urteilsspruch wurde am 04.12.2023 verkündet und ist rechtskräftig. Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht und Verkehrsrecht, vertrat den Mandanten im Prozess.

Mehr dazu auf: https://www.anwalt.de Geburtsschaden: 830.625,20 Euro – Anwalt.de