Beitragsbemessungsgrenze im deutschen Sozialversicherungsrecht
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Beiträge zur Sozialversicherung zahlen müssen. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleibt beitragsfrei und wird nicht für Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung herangezogen. Für die gesetzliche Krankenversicherung gilt im Jahr 2025:
Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung 2025:
Monatlich 5.512,50 € (jährlich 66.150 €)
Aufteilung der Beiträge
- Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge jeweils zur Hälfte.
- Der Beitrag bemisst sich als Prozentsatz des Bruttolohns bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
- Einkommen oberhalb der Grenze ist beitragsfrei – allerdings werden für diesen Teil keine zusätzlichen Rentenansprüche erworben.
Jährliche Anpassung
Die Grenze wird jeweils zum 1. Januar an die allgemeine Einkommensentwicklung angepasst, um die soziale Absicherung und die spätere Rentenhöhe im Verhältnis zur Lohnentwicklung stabil zu halten. Es gibt unterschiedliche Grenzen für:
- Kranken- und Pflegeversicherung
- Renten- und Arbeitslosenversicherung
Politische Debatte
Aktuell forderte der kommissarische SPD-Generalsekretär Tim Klüssendorf eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung. Ziel ist es, die Finanzlage der Krankenkassen zu verbessern, indem auch Höherverdienende einen größeren Teil ihres Bruttolohns beitragspflichtig stellen.
Fazit
Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt die Beitragspflicht in der Sozialversicherung, senkt die Belastung bei höheren Einkommen und wird regelmäßig an wirtschaftliche Entwicklungen angepasst.
Mehr dazu auf:
Sueddeutsche.de: Beitragsbemessungsgrenze Krankenversicherung: Vorschlag zur Anhebung – SZ