Rechtundpolitik.com berichtet:
Das Bundessozialgericht (BSG) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Vereinbarkeit der Versagung oder Kürzung eines Rentenzuschlags mit der europäischen Niederlassungsfreiheit vorgelegt. Im konkreten Fall bezieht ein Rentner mit Wohnsitz in den Niederlanden eine deutsche Rente und ist dort pflichtkrankenversichert. Die niederländische Krankenversicherung erhebt ihre Beiträge nicht nach der Rentenhöhe, sondern als Kopfpauschale. Die Deutsche Rentenversicherung verweigerte deshalb einen Zuschuss zur Krankenversicherung vollständig oder teilweise, da sie nur Beiträge zur Hälfte übernimmt, wenn diese sich nach der Rente bemessen.
Verfahrensstand
- Senat: 12. Senat des BSG
- Vorgehen: Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den EuGH
- Ziel: Klärung, ob die Praxis gegen die Freiheit der Niederlassung verstößt
Rechtslage und Finanzdaten
- Nach deutschem Recht erhalten Rentner bei freiwilliger oder privater Krankenversicherung einen Zuschuss zur Krankenversicherung.
- Bei Pflichtversicherung trägt der Rentenversicherungsträger die Hälfte der an die Rente angelehnten Beiträge.
- Im Jahr 2023 betrugen die Aufwendungen der Deutschen Rentenversicherung hierfür rund 25,4 Milliarden Euro.
Konkreter Fall
- Die Deutsche Rentenversicherung lehnte einen Zuschuss ab, weil der Versicherte pflichtversichert war.
- Ein Teilzuschlag wurde gewährt, weil die Kopfpauschale nicht an die Rentenhöhe anknüpft.
- Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos.
- Das BSG setzte das Revisionsverfahren aus und legte den Fall dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Entscheidend ist nun, ob die unterschiedliche Behandlung von Rentenzuschlägen aufgrund Art der Beitragsberechnung bei ausländischer Pflichtkrankenversicherung einen Verstoß gegen die europäische Niederlassungsfreiheit darstellt.
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