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https://de.nachrichten.yahoo.com berichtet:

Das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen bleibt auf Abschlüsse im Internet oder per Post und Telefon beschränkt. Eine Ausweitung auf Haustürgeschäfte sieht deutsches Recht nicht vor und ist auch durch EU-Recht nicht vorgegeben, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Die Entscheidung basiert auf einem Urteil, in dem eine Frau aus Oberbayern abgewiesen wurde. Sie betreibt ein Ladengeschäft und hatte dort ihren Versicherungsvertreter beauftragt, den Tarif ihrer privaten Krankenversicherung ‚günstiger zu gestalten‘. Als Honorar für den Vermittler wurden 80 Prozent der Jahresersparnis plus Mehrwertsteuer vereinbart, was insgesamt 1948 Euro ausmachte. Die Frau zahlte diesen Betrag, forderte jedoch mit ihrer Klage das Geld zurück, indem sie sich auf ein vermeintliches Widerrufsrecht stützte. Das BGH-Urteil bestätigt, dass das Widerrufsrecht bei Versicherungsverträgen nur auf Verträge anwendbar ist, die über das Internet oder per Telefon und Post abgewickelt werden. Eine Pflicht, dies auf alle außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Verträge auszuweiten, ergebe sich auch aus EU-Recht nicht. Diese Beschränkung des Widerrufsrechts soll sicherstellen, dass die praktische Wirksamkeit von EU-Richtlinien nicht beeinträchtigt wird. Der BGH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn es zu geringfügigen Belehrungsfehlern kommt und der Versicherungsnehmer Jahre nach Vertragsschluss auf dessen Unwirksamkeit beruft, um Bereicherungsansprüche geltend zu machen.

Mehr dazu auf: https://de.nachrichten.yahoo.com Bundesgerichtshof: Kein Widerruf von Versicherungsverträgen bei Haustürgeschäft