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Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung werden ab Januar 2025 deutlich angehoben, um die soziale Absicherung an die steigende Einkommensentwicklung anzupassen. Hier sind die wichtigsten Punkte:
- Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung: Ab 1. Januar 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze 8.050 Euro im Monat bzw. 96.600 Euro im Jahr. Dies gilt bundeseinheitlich für alle Bundesländer und stellt eine Erhöhung gegenüber den vorherigen Werten dar.
- Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung: Hier wird die Grenze von 9.300 Euro im Monat auf 9.900 Euro im Monat erhöht.
- Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf jährlich 66.150 Euro bzw. monatlich 5.512,50 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze liegt bei jährlich 73.800 Euro bzw. monatlich 6.150 Euro.
- Anpassung an die Lohnentwicklung: Die neuen Grenzen werden auf der Grundlage der Lohnentwicklung im Jahr 2023 berechnet, bei der die Lohnzuwachsrate 6,44 Prozent betrug. Dies ist eine Erhöhung gegenüber der Lohnzuwachsrate von 4,13 Prozent im Jahr 2022.
- Bundeseinheitliche Grenzen: Ab 2025 gelten die Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen bundeseinheitlich, ohne Unterschied zwischen neuen und alten Bundesländern.
Diese Anpassungen sollen sicherstellen, dass die soziale Absicherung stabil bleibt und dass Versicherte nicht durch steigende Löhne aus der Sozialversicherung ‚herauswachsen‘. Die neuen Grenzen werden durch die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2025 festgelegt und müssen vom Bundesrat noch zustimmen.
Mehr dazu auf: https://www.suedkurier.de Beitragsbemessungsgrenze 2025: Was ändert sich bei der Arbeitslosenversicherung?