https://www.aok.de berichtet:
Die Sozialversicherungsgrößen werden jährlich auf Basis der Gehaltsentwicklung des Vorjahres neu berechnet. Im Jahr 2023 betrug die Lohnzuwachsrate bundesweit 6,44 Prozent. Dieser Anstieg führt zu einer Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung.
**Krankenversicherung:**
– Die Beitragsbemessungsgrenze steigt auf jährlich 66.150 Euro bzw. 5.512,50 Euro im Monat (2024: 62.100 Euro bzw. 5.175 Euro).
– Die Versicherungspflichtgrenze steigt auf jährlich 73.800 Euro bzw. 6.150 Euro im Monat (2024: 69.300 Euro bzw. 5.775 Euro).
**Rentenversicherung:**
– Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 8.050 Euro im Monat (2024: 7.450 Euro im Monat in den neuen Bundesländern und 7.550 Euro im Monat in den alten Bundesländern).
– In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze auf 9.900 Euro im Monat (2024: 9.300 Euro im Monat).
Diese Anpassungen werden durch die Sozialversicherungsrechengrößenverordnung 2025 festgelegt, die vom Bundeskabinett beschlossen wurde und noch der Zustimmung des Bundesrats bedarf. Die neue Verordnung soll zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Mehr dazu auf: https://www.aok.de Lindner gibt nach: Kabinett stimmt Rechengrößen 2025 zu | G+G – AOK