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https://www.lto.de berichtet:

Urteil zu Wegovy-Kostenübernahme

Das Sozialgericht Mainz hat entschieden, dass die Kosten für das Arzneimittel Wegovy, eine Abnehmspritze, nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen werden müssen.

Begründung
  • Wegovy gilt als Arzneimittel zur Gewichtsreduktion und damit als „Lifestyle-Produkt“.
  • Nach § 34 Abs. 1 Satz 7 SGB V sind Lifestyle-Produkte von der gesetzlichen Krankenversorgung ausgeschlossen.
  • Verfassungsrechtlich besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme, da Krankenkassen nicht verpflichtet sind, alle verfügbaren Gesundheitsmittel zu finanzieren.
  • Ausnahmen sind nur bei lebensbedrohlichen Erkrankungen möglich, was hier nicht vorlag.
Kontext und ähnliche Entscheidungen

Das Urteil reiht sich ein in Entscheidungen, bei denen medizinische Maßnahmen oder Produkte mit ästhetischem oder Lifestyle-Bezug nicht von der Solidargemeinschaft getragen werden. Beispiele:

  • Hautstraffungen nach starkem Gewichtsverlust
  • Brustvergrößerungen aus ästhetischen Gründen
  • Beinverlängerungen bei Kleinwuchs
  • Behandlungen wegen Penisverkrümmung
  • Nahrungsergänzungsmittel (nicht als Arzneimittel anerkannt)
Schutz der Solidargemeinschaft

Das Sozialgericht Mainz betont, dass der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung bewusst Lifestyle-orientierte Behandlungen ausschließt, um die Solidargemeinschaft vor übermäßigen Kosten zu schützen und eine klare Trennung zwischen medizinisch notwendigen und Lifestyle-bezogenen Behandlungen zu wahren.

Quelle: Artikel „Der Sozialgericht Mainz zu Wegovy und Krankenkassenleistung“, Legal Tribune Online, 26.06.2025.

SG Mainz: Keine Kostenübernahme für Abnehmspritze – LTO